Personalisierte Briefwerbung ist weiterhin durch die berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO datenschutzrechtlich zulässig. Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem aktuellen Beschluss vom 02.02.2024 (Az.: 2 U 63/22). Demnach stellt Direktwerbung, einschließlich der Neukundengewinnung, ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO dar. Personalisierte Briefwerbung bleibt DSGVO-konform, die Direktmarketing-Branche kann also aufatmen.
Der Fall im Überblick
Ein Kläger hatte in seinem Briefkasten personalisierte Werbung einer Versicherung erhalten. Daraufhin machte er einen Schadensersatzanspruch gegen den Absender der Werbung, einen Dienstleister, geltend. Das Landgericht (LG) Stuttgart wies den Anspruch in erster Instanz (Urt. v. 25.02.2022 – Az.: 17 O 807/21) mit der Begründung ab, dass das Vorgehen des Dienstleisters durch berechtigte Interessen gedeckt sei. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Stuttgart in der Berufung bestätigt.
Rechtliche Begründung
Das OLG Stuttgart stellte klar, dass personalisierte Briefwerbung ohne eine vorherige Kundenbeziehung rechtmäßig ist, solange berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegen. Die Richter führten aus:
„Für die Zulässigkeit von Direktwerbung ist keine bestehende Kundenbeziehung erforderlich. Direktwerbung wird im Erwägungsgrund 47 der DSGVO ausdrücklich als berechtigtes Interesse anerkannt. Dies schließt jede Form der direkten Ansprache ein, einschließlich personalisierter Briefe.“
Zudem hob das Gericht hervor, dass berechtigte Interessen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche oder ideelle Aspekte umfassen können, die auch außerhalb oder vor einer Kundenbeziehung liegen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Briefwerbung wurde ebenfalls als zulässig und erforderlich beurteilt. Der Einwand, dass stattdessen elektronische Werbung hätte genutzt werden können, wurde zurückgewiesen:
„Die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist nach deutschem Recht (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) unzulässig und wird als unzumutbare Belästigung bewertet. Demgegenüber wird die Zusendung eines Werbebriefs, der als solcher klar erkennbar ist, als rechtmäßig eingestuft.“
Interessenabwägung
Das Gericht führte eine detaillierte Abwägung der Interessen durch und entschied, dass die Interessen und Grundrechte des Klägers nicht überwiegen:
„Das alleinige Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, rechtfertigt keine Abwägung zu seinen Gunsten. Erst ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die Werbung würde diese nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO unzulässig machen.“
Das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt, dass personalisierte Briefwerbung weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Direktwerbung bleiben kann, sofern die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. Unternehmen können somit auf ein berechtigtes Interesse pochen, solange keine explizite Ablehnung durch den Empfänger erfolgt. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund solcher Werbung ist in der Regel unbegründet.
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