Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in zweiter Instanz entschieden, dass der Verkauf von Aktion Mensch-Losen bei REWE und dm keine Glücksspielvermittlung ist. Die Lotteriegenehmigungsbehörde in Rheinland-Pfalz hatte die Genehmigung mit der Begründung verweigert, dass es sich beim Verkauf von Losgutscheinen um die Vermittlung von Glücksspiel handele. Diese müssten von den Handelsketten eigens beantragt werden.
Seit zwei Jahren möchte die Aktion Mensch Losgutscheine bei REWE und dm verkaufen. „Wir fühlen uns vom Glücksspielkollegium überreguliert. Nachdem jetzt zwei Instanzen den Bedenken des Glücksspielkollegiums nicht folgen konnten, muss endlich Schluss sein mit den Verhinderungsmanövern gegen die Soziallotterien“, so Aktion Mensch-Vorstand Armin v. Buttlar.
Ein Gutschein für ein Los ist nicht gleichbedeutend mit einem Los. Das OVG Rheinland-Pfalz hat den Handelsketten Rewe und dm daher den Verkauf von Losgutscheinen für die Lotterie „Aktion Mensch“ erlaubt. Sie seien dabei nicht auf eine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis angewiesen. Denn nur mit dem Gutschein allein kann man nichts gewinnen, so die Entscheidung. Dies ist einer Pressemeldung vom Oberverwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
Die Einzelhandelsketten Rewe und dm dürfen danach grundsätzlich Gutscheine für die Teilnahme an der ZDF-Lotterie „Aktion Mensch“ vertreiben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass hierfür keine Erlaubnis durch das Land notwendig sei, da der Gutscheinverkauf keine gewerbliche Glücksspielvermittlung sei (Oberverwaltungsgericht-Koblenz_Urteil-v.-27.11.2014-Az.-6-A-1056214.OVG).
Käufer eines Gutscheins nehmen mit diesem noch nicht automatisch an der Verlosung teil, sondern müssen entweder telefonisch oder über das Internet eine Volljährigkeitsprüfung durchlaufen. Dann wird ihr Gutschein in ein Los umgewandelt. Ohne diesen Schritt geht der bezahlte Kaufpreis bei der „Aktion Mensch“ als Spende ein.
Geklagt hatten allerdings nicht die beiden Unternehmen, sondern der Veranstalter der ZDF-Lotterie, der sich durch den beabsichtigten Gutscheinvertrieb über Rewe und dm eine höhere Teilnehmerzahl versprach. Das Land Rheinland-Pfalz hatte ihm aber den Vertrieb der Gutscheine über die beiden Handelsketten verboten, weil diese selbst keine Vermittlungserlaubnis hätten, so die Ansicht der Glücksspielaufsicht. Denn das Land sah in dem Verkauf der Gutscheine eine erlaubnispflichtige Vermittlung von Glücksspielen. Sie sei zudem gewerblich, auch wenn der gezahlte Kaufpreis komplett an die Lotterie gehe. Rewe bzw. dm profitierten zumindest von dem dadurch erzielten Imagegewinn.
Keine Glücksspielvermittlung: Rewe & dm dürfen Losgutscheine verkaufen
Das OVG entschied aber, dass dieses Argument nicht tauge. Denn Rewe und dm seien nicht auf eine Vermittlungserlaubnis angewiesen. Weder liege eine Vermittlung von Glücksspiel vor, noch sei diese gewerblich. Der Käufer des Gutscheins könne nicht mit einem Loskäufer gleichgestellt werden, denn nur ein Los nehme unmittelbar am Glücksspiel teil, so die Richter. Der Gutscheinkäufer müsse dafür erst noch einen weiteren Schritt unternehmen. Die Vermittlung sei schon mangels entsprechender Absicht als nicht gewerblich anzusehen. Ein möglicher Imagegewinn könne nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden.
Das Land habe also bei der Ablehnung der Vertriebserlaubnis für den Lotterieveranstalter ermessensfehlerhaft gehandelt, führte das Gericht aus. Dies hat zur Folge, dass das Land neu über die Erteilung zu entscheiden hat. Es darf eine mögliche erneute Ablehnung aber nicht darauf stützen, dass die Handelsketten Rewe und dm keine Vermittlungserlaubnis hätten.
Urteil vom 21. November 2014, Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht-Koblenz_Urteil-v.-27.11.2014-Az.-6-A-1056214.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 27.11.2014
Hier geht es zum Losangebot der Aktion Mensch: https://www.aktion-mensch.de/startseite/losgutschein-rewe-post
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