Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss (> Urteil_Oberverwaltungsgericht Lüneburg) vom 14.03.2017 entschieden, dass es sich bei einer Online-Cent-Auktion um verbotenes Glücksspiel handelt. Zuvor hatte die Ordnungsbehörde bereits die Aktivitäten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung hatte die Antragstellerin geklagt. Das OVG stufte nun den Ablauf der Auktionen auf dem Internetportal der Klägerin als genehmigungspflichtiges Glücksspiel ein: Rückwärts-Auktion ist verbotenes Glücksspiel!
Um was geht es?
Die Antragstellerin betreibt seit 2009 ein Interportal. Auf ihrer Internetseite präsentierte sie täglich verschiedene neue Markenprodukte, die in Form einer Auktion verkauft wurden. Bei jeder Versteigerung startete eine rückwärtslaufende Zeituhr. Zuvor mussten die Teilnehmer der Auktion sogenannte Gebotspunkte erwerben. Diese wurden zu einem Preis von 50 Cent je Punkt angeboten. Die Gebotspunkte konnten in unterschiedlichen Mengen gekauft werden. Das kleinste Punktepaket war für 10 Euro erhältlich. Dafür erhielt der Teilnehmer 20 Punkte. Das größte Mengenpaket enthielt 500 Punkte zu einem Preis von 250 Euro. An der Versteigerung konnte nur teilnehmen, wer Gebotspunkte im Wert von mindestens 10 Euro gekauft hatte.
Eine Gebotsabgabe war nur vor Ablauf der Zeituhr und unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Mit der Platzierung eines Gebots war der entgeltliche Gebotspunkt verbraucht. Gleichzeitig erhöhte sich damit der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 Euro. Die Zeit der Versteigerung verlängerte sich zum Beispiel um 15 Sekunden. Den anderen Teilnehmern der Auktion wurde zusätzliche Zeit zur Abgabe eines weiteren Gebots zugesprochen. Derjenige Teilnehmer, der nach dem zeitlichen Ablauf der Versteigerung das letzte Gebot abgegeben hatte, erwarb sich damit das Recht, das versteigerte Produkt zu dem letzten gebotenen Preis zu erwerben. Die Kosten für die gekauften, aber letztendlich erfolglos eingesetzten Gebotspunkte bekamen die Teilnehmer nicht erstattet. Im Gewinnfall wurden sie auch nicht auf den Preis für das Produkt aufgeschlagen. Die Antragstellerin hat seit 2009 mehr 140.000 Auktionen dieser Art durchgeführt.
Das OVG Lüneburg stufte den Ablauf der Auktion als genehmigungspflichtiges Glückspiel ein. Aus der Sicht des Gerichts war die Grenze zur Erheblichkeit schon dadurch überschritten, dass jeder Teilnehmer Pakete zu einem Mindestpreis von 10 Euro kaufen musste und nicht die Möglichkeit hatte, einzelne Punkte zu erwerben. Der Ablauf der Aktion hänge nach Auffassung der Richter auch vom Zufall ab. Es sei reines Glück, wie die anderen Teilnehmer sich beim Bieten verhielten. Das OVG Lüneburg sah die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet an. Daher seien die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) anzuwenden. Die Antragstellerin hätte für ihre Auktionen eine Genehmigung vorweisen müssen. Bei den angebotenen Versteigerungen erwachse die Gewinnchance aus dem Entgelt. Dabei sei zwar nicht erforderlich, dass das Entgelt zur Finanzierung des Gewinns verwendet wird, aber nach Auffassung des Gerichts reiche es aus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kauf der Gebotspunkte und der Gewinnchance bestehe. Bei der Entgeltzahlung handele es sich demnach um eine reine Teilnahmegebühr. Die finanzielle Leistung werde von den Teilnehmern in der Hoffnung erbracht, im Falle eines Gewinns eine höherwertige oder wenigstens gleiche Leistung zu erhalten. Aus dem Einsatz der Gebotspunkte ergebe sich die Chance auf den Zuschlag der angebotenen Ware.
Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2017, Az. > Urteil_Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Beachten Sie auch den Blogartikel „VGH Mannheim Countdown Auktion ist verbotenes Glücksspiel“ mit einer ähnlichen Entscheidung> Zum Blogartikel „VGH Mannheim“_Countdown-Auktion-ist-verbotenes-Glücksspiel
In eigener Sache
Die Gewinnspiel-Lösung von HAPPY Marketing Solutions schließt eine rechtskonforme Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen ein. Und wir kennen den Unterschied zwischen Gratis-Gewinnspiel und genehmigungspflichtigem Glücksspiel. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten möchten, beraten wir Sie gerne. HAPPY Marketing Solutions konzipiert und betreut exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service und kennt sich mit rechtskonformen Werbeeinwilligungen aus. Erstklassige Expertisen von Onlineshops, Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie unsere Webseite. Kontakt: Patrick Grünberg, Vorstandsvorsitzender der HAPPY Marketing Solutions AG in Dreieich, Telefon +49 6103 2053 700, E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de.
Unser Schwesterunternehmen HAPPY Secure Promotions versteht sich als der Promotion-Absicherer mit der höchsten Beratungskompetenz im deutschsprachigen Raum. Das Engagement endet nicht mit dem Vertragsschluss einer Absicherung, sondern erst mit dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Promotion! Promotions mit 100% Absicherung, denn wer mag schon Risiko. Dafür steht HAPPY Secure Promotions – Ihr starker Partner für stressfreie Promotions.
Rechtlicher Hinweis
Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.
Total Page Visits: 2034 - Today Page Visits: 1