Die Wettbewerbszentrale hat das Gewinnspiel mit Hauptpreis „Schönheits-OP“ beanstandet und die Einstellung der Aktion gerichtlich durchgesetzt. Das Gewinnspiel lief unter dem Aufhänger „Arno zahlt Deine Schönheits-OP!“ und wurde von RTL Radio Center Berlin veranstaltet. Die Ankündigung des Berliner Radiosenders für ein Gewinnspiel, bei dem Teilnehmer eine Schönheitsoperation gewinnen können, stellt nach dem Urteil vom Kammergericht Berlin vom 22. Mai 2017 die unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar, weil sie mit dem Zweck des Heillmittelwerbegesetzes, unüberlegte Entscheidungen zu verhindern, nicht vereinbar ist. Damit sei der Hauptpreis Schönheits-OP wettbewerbswidrig.
Veranstaltet ein Radiosender ein Gewinnspiel und lobt als Hauptpreis eine Schönheits-OP aus, so kann es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handeln (KG Berlin, Beschl. v. . 22.05.2017 – Az.: 5 W 94/17). Hier können Sie das Urteil als PDF >downloaden Urteil Kammergericht Berlin_kg-5-w-94-17. Die Beklagte, ein Radiosender, veranstaltete ein Gewinnspiel und warb für diese Aktion über das Radio, das Internet und weitere Medien: „ARNO zahlt Deine Schönheits-OP! Schicke Deine Bewerbung vertraulich und mit Foto Deiner Problemzone an….“
Um zu gewinnen, musste der Teilnehmer nicht nur eine entsprechende E-Mail schicken, sondern war zudem verpflichtet, das Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens den Sender anzurufen.
Schönheits-OP als Hauptpreis ist wettbewerbswidrig
Das Gericht stufte das Gewinnspiel mit Hauptpreis „Schönheits-OP“ deshalb als unsachliche Beeinflussung ein und somit als Verstoß gegen Gesetz über Heilmittelwerbung (Heilmittelwerbegesetz). Schönheits-Operationen würden grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen. Alleine die Möglichkeit, an einem solchen Gewinnspiel teilzunehmen, erfülle zwar noch nicht den Tatbestand der unsachlichen Beeinflussung. Jedoch liege bei der Verpflichtung, ein bestimmtes Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens schnell zu reagieren und bei dem Sender anzurufen, ein Rechtsverstoß vor. Denn die Freude der Gewinner zu sein, enthalte die Gefahr unüberlegter Entscheidungen, deren Risiken für die Gesundheit vorab nicht durchdacht worden seien.
Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer mache sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel regelmäßig keine Gedanken, wie er mit dem Gewinn vernünftigerweise verfährt, denn die Gewinnchancen seien in der Regel eher gering. In der emotionalen Ausnahmesituation nach einem Gewinn sei zu befürchten, dass die Risiken, die die Operation mit sich bringe, nicht mehr berücksichtigt würden. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, handele es sich bei der Berliner Aktion keineswegs um einen Einzelfall. Bereits Mitte Januar habe ein Bayerischer Radiosender die Verlosung von Brustoperationen eingestellt, nachdem die Wettbewerbszentrale die seinerzeitige Aktion bestandet hatte.
In eigener Sache
Wenn Sie ein rechtkonformes Gewinnspiel veranstalten wollen, unterstützen wir Sie gerne. HAPPY Marketing Solutions konzipiert und betreut exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions und informieren Sie sich. Kontakt: Patrick Grünberg, Vorstandsvorsitzender der HAPPY Marketing Solutions AG in Dreieich, Telefon +49 6103 2053 700, E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de
Rechtlicher Hinweis
Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.
Total Page Visits: 1806 - Today Page Visits: 3