Die Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) wegen einer Sammelerlaubnis für Telefonwerbung über Gewinnspiel gegen den Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH vor dem LG Frankfurt am Main war erfolgreich. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Unternehmen die zunächst eingelegte Berufung nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat.
Das Marketingunternehmen Toleadoo GmbH hatte unter www.dein-macbook.de ein Gewinnspiel angeboten, für das eine Registrierung nötig war. Dabei sollten sich die Teilnehmer:innen mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Sponsoren des Anbieters und mit dem Erhalt von Werbung „per E-Mail, Push-Notification, postalisch und/oder telefonisch“ durch diese Sponsoren einverstanden erklären. Namen und Beschreibung der insgesamt 31 Unternehmen waren erst nach Anklicken der mit einem Link versehenen Begriffe „Hauptsponsoren“ und „Qualifizierungssponsoren“ zugänglich.
Darum ging es
Klagegegenstand war ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer vor der Teilnahme am Gewinnspiel der individuellen Telefonwerbung durch 31 Unternehmen zustimmen sollten. Es gab dabei die Möglichkeit zur Abwahl von Unternehmen, aber erst in zwei über Links erreichbaren separaten Listen. Konkret wurde folgende Formulierung verwendet:
Das LG Frankfurt am Main urteilte dazu in einem jetzt veröffentlichten Urteil (> Urteil „Sammelerlaubnis-fuer-Telefonwerbung_Urteil-LG-Frankfurt-am-Main_04.03.2021“), dass die Einwilligungserklärung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würde und deshalb unwirksam sei. Der Online-Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH darf sich danach nicht die Einwilligung zur Telefonwerbung durch 31 Unternehmen einholen, wenn sich Verbraucher:innen für die Ablehnung ihrer Zustimmung erst zwei über Links erreichbaren separaten Listen durchklicken müssen.
Angesichts der Vielzahl an Unternehmen und der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel könne nicht von einer informierten Einwilligung gesprochen werden. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte deshalb die Einwilligungsklausel in Kombination mit den Sponsorenlisten für unwirksam.
Telefonwerbung stelle ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei müssen Verbraucher:innen wissen, dass ihre Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die strittige Einwilligungsklausel erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Gericht sieht aber keine Irreführung über Kundenrechte
Dem Vorwurf des Verbraucherzentrale, der Gewinnspielveranstalter würde Kund:innen über ihre Rechte täuschen, schlossen sich die Richter dagegen nicht an. Das Unternehmen erwecke zwar den Eindruck, die Einwilligung in die Werbung sei Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Klausel enthalte aber keine Aussage dazu, dass Kund:innen verpflichtet seien, Werbung der in der Liste aufgeführten Sponsoren zu dulden.
Hier können Sie das Urteil downloaden: > Urteil „Sammelerlaubnis-fuer-Telefonwerbung_Urteil-LG-Frankfurt-am-Main_04.03.2021“
Quelle: https://www.vzbv.de/urteile/gewinnspiel-sammelerlaubnis-fuer-telefonwerbung-ist-unzulaessig
Die Toleadoo GmbH ist nach wie vor mit Gewinnspielen unterwegs. So heißt es inzwischen bei der Gewinnspielanmeldung:
„Die Registrierung auf dieser Seite ist unentgeltlich. Ich bin einverstanden, dass der Veranstalter und die Sponsoren mich per E-Mail postalisch und/oder telefonisch über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich kontaktieren. Ohne die Mitwirkung der Gewinnspielsponsoren wäre die Durchführung des Gewinnspiels nicht möglich. Deswegen sollen durch das Gewinnspiel auch die Werbeeinwilligungen zugunsten der Veranstalterin und der Gewinnspielsponsoren eingeholt werden, die insbesondere auch E-Mail- und Telefonwerbung ermöglichen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Nutzer aber auch ohne die Erteilung der Werbeeinwilligungen teilnehmen.“
Auf dem Expertenblog „Gewinnspiel Wissen“ finden Sie dazu in der Case-Datenbank für Gewinnspiele zu Leadgenerierung u. a. einen Case von Toleadoo.
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