Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Bereits seit dem 1. Januar 2019 gelten für Gewinnspiele und Wettbewerbe neue Regeln in der Schweiz, auch wenn diese im Internet veranstaltet werden. Rechtsanwalt Martin Steiger hat die neuen Regeln für Gewinnspiele in der Schweiz in einem ausführlichen Aufsatz mit vielen Beispielen erläutert. Hier die wichtigsten Regeln in aller Kürze, der komplette Aufsatz kann hier nachgelesen werden. Ich stelle ihn auch zum Download zur Verfügung.

Der Grund für die neuen Regeln ist das neue Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), kurz . Es löste unter anderem das bisherige Lotteriegesetz ab. Bei Gewinnspielen und Wettbewerben werden Preise unter den Teilnehmern verlost oder Teilnehmer können Preise durch Geschicklichkeit gewinnen.

Solche Lotterien und Verlosungen sowie Geschicklichkeitsspiele fallen grundsätzlich unter das Geldspielgesetz, wenn für die Teilnahme ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden oder ein geldwerter Einsatz geleistet werden muss. Solche Gewinnspiele und Wettbewerbe benötigen eine Bewilligung und entgeht damit dem Risiko, mit Bußgeld bis zu 500.000 Franken bestraft zu werden (Art. 131 BGS).

Es gibt aber vier Möglichkeiten,

mit einem Gewinnspiel oder Wettbewerb nicht unter das Geldspielgesetz zu fallen und damit keine Bewilligung zu benötigen:

  1. Kein Geldspiel liegt vor, wenn für die Teilnahme kein geldwerter Einsatz und auch kein Rechtsgeschäft vorgesehen ist.
  2. Die einfachste Möglichkeit, keine Bewilligung zu benötigen, ist der Verzicht auf einen Geldgewinn oder einen sonstigen geldwerten Vorteil wie beispielsweise einen Gutschein oder einen Sachpreis als Gewinn. 
  3. Medienunternehmen benötigen keine Bewilligung, wenn sie ein Gewinnspiel zur kurzzeitigen Kundenbindung oder Verkaufsförderung durchführen und eine Gratis-Teilnahme möglich, sofern keine Gefahr von exzessivem Geldspiel besteht. Als «gratis» gilt auch die Übermittlung gemäss normalen Gebühren, wobei diese Gebühren nicht höher liegen dürfen als die Gebühren für die kostenpflichtige Teilnahme. Bei einer Fernsehsendung können Zuschauer z. B. telefonisch für 90 Rappen pro Anruf an der Verlosung von 10’000 Franken während der Sendung teilnehmen. Der Fernsehsender muss dabei ermöglichen und darauf hinweisen, dass die Teilnahme auch gratis – zum Beispiel über ein Internet-Formular – möglich ist.
  4. Die Teilnahme am Gewinnspiel erfolgt ausschließlich durch den Kauf von Dienstleistungen oder Waren. Wer zur kurzzeitigen Verkaufsförderung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Kauf von Dienstleistungen oder Waren zu höchstens marktkonformen Preisen verbindet, benötigt keine Bewilligung, sofern keine Gefahr von exzessivem Geldspiel besteht. Das Produkt oder die Dienstleistung darf nicht teurer als vor dem Gewinnspiel sein. 

Was ist sonst noch zu beachten?

Unabhängig vom neuen Geldspielgesetz gelten weiterhin die bestehenden Regeln für Gewinnspiele und Wettbewerbe in der Schweiz: Das Schweizerische Lauterkeitsrecht verbietet beispielsweise, bei einem Wettbewerb einen Gewinn zu versprechen, der nur über den Kauf einer Dienstleistung oder Ware, über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung eingelöst werden kann. Es verbietet auch irreführende Angaben und besonders aggressive Verkaufsmethoden, die Kunden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Das kennen wir von unserem UGW auch. 

Aus dem UWG lässt sich auch die Notwendigkeit von Teilnahmebedingungen ableiten. Die Teilnahmebedingungen müssen unter anderem beinhalten, wer das Gewinnspiel durchführt, wer am Gewinnspiel (nicht) teilnehmen darf, wie lange das Gewinnspiel dauert, was es wie zu gewinnen gibt und wie Ermittlung sowie Benachrichtigung der Gewinner erfolgen. Der Rechtsweg darf ausgeschlossen werden.

Da bei Gewinnspielen Personendaten der Teilnehmer bearbeitet werden, muss das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) eingehalten werden. So oder so ist immer eine Datenschutzerklärung – z. B. im Rahmen der Teilnahmebedingungen – erforderlich. Für Werbung per E-Mail («Newsletter») ist ausserdem eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, die bei E-Mail mit «Double Opt-in» dokumentiert werden sollte. 

Bei grenzüberschreitenden Gewinnspielen und Wettbewerb muss das jeweils anwendbare ausländische Recht beachtet werden. Dazu zählt beispielsweise die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Quelle: https://steigerlegal.ch/2019/01/03/gewinnspiel-wettbewerb-neue-regeln/

Der Autor Martin Steiger ist Anwalt und Unternehmer für Recht im digitalen Raum. Er befasst sich insbesondere mit Datenschutzrecht, Immaterialgüterrecht, IT-Recht und Medienrecht. Neben seiner Anwaltstätigkeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich. Martin Steiger ist außerdem Mitgründer der Legal Tech-Unternehmen Datenschutzpartner AG (Schweiz) und VGS Datenschutzpartner UG (Deutschland).

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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