Gewinnspiele eignen sich mehr denn je besonders gut, um potenzielle Kund:innen auf Ihr Unternehmen und Ihre Produkte aufmerksam zu machen. Sei es zur Absatzförderung oder zur Leadgenerierung. Allerdings sollte man Gewinnspiele rechtssicher gestalten, damit sie nicht angreifbar sind. Dabei sollte Ihr besonderes Augenmerk auf den Teilnahmebedingungen liegen. Bei der Kopplung von Gewinnspielen mit einem Werbeeinverständnis und/oder einem Produktkauf lauern zudem einige rechtliche Fallen. Hier lesen Sie im Überblick, wie Sie ein Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich rechtskonform ausrichten.
Was müssen Sie bei Gewinnspielen beachten?
Es sind viele rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, wenn Sie für Ihr Unternehmen Gewinnspiele rechtssicher gestalten wollen. Dies betrifft insbesondere das Wettbewerbsrecht, den Datenschutz und das Glücksspielrecht. Ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Werbecharakter muss klar als solches erkennbar sein und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie transparent und vollständig angegeben sein.
Richtet sich ein Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Personen wie Kinder und Jugendliche oder wollen Sie zum Beispiel im Heilmittelbereich werben, gelten darüber hinaus weitere und wesentlich strengere Anforderungen an die Ausgestaltung eines Gewinnspiels.
Während bis 2010 die Kopplung von Gewinnspielen und Produktverkauf verboten war, ist eine Kopplung nach der aktuellen Rechtsprechung nur dann unzulässig, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Ein Gewinnspiel ist von keiner behördlichen Erlaubnis abhängig, während dagegen Glücksspiele in Deutschland erlaubnispflichtig sind und die Veranstaltung eines Glücksspiels ohne Erlaubnis sogar nach § 284 StGB strafbar ist. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Glücksspiel ein Geldeinsatz für den Erwerb einer Gewinnchance gezahlt werden muss. Natürlich ist es auch unlauter und grob wettbewerbswidrig ein Gewinnspiel anzubieten, wenn der ausgelobte Gewinn gar nicht existiert bzw. nicht unter den Teilnehmer:innen verlost wird.
Alles umsonst, wenn es schneit
Verschenkt dagegen ein Unternehmen beispielsweise bei Eintritt einer bestimmten Bedingung den Einkauf, ist dies grundsätzlich unproblematisch, da das Entgelt für die Ware selbst und nicht für eine Gewinnchance bezahlt wurde. Die bestimmten Bedingungen können sein: Jeder 50. Einkauf, Verlosung unter allen Einkäufen, wenn es an Weihnachten schneit oder wenn Deutschland Europameister wird.
So ist zum Beispiel das Gewinnspiel eines Supermarktes, bei dem „jeder 100. Einkauf gratis“ ist, unproblematisch (Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 31/06). Auch zulässig ist das Gewinnspiel eines Möbelhändlers (Möbel Mahler), der einen Gratis-Einkauf bei Regen an einem bestimmten Tag versprach (> VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013 – 6 S 892/12).
Der Datenschutz ist ein wichtiger Faktor
Generell gilt: Die Teilnehmer:innen müssen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Nutzung ihrer Daten informieren werden. Werden die Daten der Nutzer:innen nicht anderweitig genutzt und ausschließlich zum Zwecke und zur Durchführung des Gewinnspiels erhoben, ist dies grundsätzlich unproblematisch. Dabei sollten nur die für das Gewinnspiel erforderlichen Daten abgefragt werden (Gebot der Datensparsamkeit).
Sollen die Daten darüber hinaus auch für Werbezwecke verwendet werden, müssen die Teilnehmer:innen in diese Nutzung gesondert einwilligen. Es muss erkennbar sein, auf welche Art (E-Mail, Telefon, Postwerbung…) und für welche Geschäftszweige sowie Produkte und Dienstleistungen geworben werden soll. Sollten mehrere Unternehmen die Daten verwenden, sind diese ebenfalls anzugeben. Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist besonders hervorzuheben.
Problematisch gestaltet sich die alternativlose Koppelung von einer Gewinnspielteilnahme an die Einwilligung in Werbung, wenn also die Möglichkeit fehlt, auch ohne Einwilligung am Gewinnspiel teilzunehmen. Ob eine solche Kopplung zulässig ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen grundsätzlich, in den Teilnahmebedingungen einen einen alternativen Teilnahmeweg (SMS, Postkarte) ohne Werbeeinwilligung anzubieten.
Was kann bei einem rechtswidrigen Gewinnspiel passieren?
Wenn Sie ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel veranstalten oder Fehler beim Datenschutz und anderen Rechtsnormen machen, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Mitbewerber Sie kostenpflichtig abmahnen. Deshalb arbeiten Sie mit einem Dienstleiter wie z. B. der HAPPY Marketing Solutions AG zusammen, die z. B. für die Teilnahmebedingungen und den Datenschutz über rechtskonforme Muster verfügt und weiß, wie man unproblematisch ein Werbeeinverständnis einholt bzw. die Gewinnspielteilnahme mit einem Kauf koppelt.
Wenn Sie an tiefergehenden Informationen interessiert sind, wie man Gewinnspiele rechtssicher gestalten kann, empfehle ich Ihnen auf dem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen in der Kategorie „Gewinnspiel-Rechtsprechung“ eine gane Reihe weiterführender Blogartikel. Hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es sogar eine ganze Serie „So veranstalten Sie ein rechtskonformes Gewinnspiel„
Teil-1-rechtskonform-was-ist-generell-bei-einem-Gewinnspiel-zu-beachten
Teil-2-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-erforderlich
Teil-3-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-erlaubt/
Teil-4-was-ist-bei-einem-Gewinnspiel-nicht-erlaubt-oder-zu-unterlassen/
Teil-5-wie-koennen-sie-ein-Gewinnspiel-finanziell-absichern/
Gewinnspiel-Checkliste-das-gehoert-in-die-Teilnahmebedingungen
> „So bekommst du eine rechtskonformes Werbeeinverständnis“