Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Im 1. und 2. Teil bin ich darauf eingegangen, was grundsätzlich bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels zu beachten und zwingend erforderlich ist. Weiter geht’s in Teil 3 damit, was alles bei einem Gewinnspiel erlaubt ist und was nach meiner Erfahrung die Wenigsten wissen. Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt:

  1. Eine Kopplung von Kauf eines Produktes und Gewinnspielteilnahme ist seit 2010 nach einem BGH-Urteil erlaubt. Lesen Sie hierzu den speziellen Blog-Artikel „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf“. Dort finden Sie auch das vollständige BGH-Urteil vom 05. Oktober 2010. Vermeiden Sie aber übertriebenes Anlocken, indem die bloße Gewinnaussicht zu einem unbedachten Kauf verführt. Wo die genaue Grenze ist, weiß keiner. Offensichtlich ist sie mit einer Gewinnaussicht auf EUR 1 Million beim Kauf von nur einer Flasche Bier für noch nicht einmal 1 Euro nicht erreicht.
  2. „Wetten aufs Wetter und Sport-Tipps“ sind kein öffentliches Glücksspiel. Darum ging`s: Jeder Kunde, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem Möbelhaus Waren für mindestens 100 Euro erwarb, sollte den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag regnet. Dass „Wetten aufs Wetter“ kein öffentliches Glücksspiel sind ist höchstrichterlich bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nämlich entschieden, dass es sich bei der Werbeaktion nicht um öffentliches Glücksspiel handelt. Die Kunden zahlen nach Auffassung der Bundesrichter bei einer solchen Aktion kein „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“, sondern ausschließlich einen Kaufpreis für die Ware. > Zum Blogbeitrag
  3. Eine Werbeeinwilligung mit 8 Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel „Strom & Gas“  ist wirksam und DSGVO-konform (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19). Von besonderer Praxisrelevanz ist, dass sich das OLG Frankfurt a.M. erstmals auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. > Zum Blogbeitrag
  4. Auch die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Newsletter-An­meldung kann rechtlich zulässig sein, soweit im Rahmen der Teilnahme bestimmte Anforderun­gen eingehalten werden.  Die folgenden Punkte sollten in jedem Falle beachtet werden:
    Bei der Anmeldung zum Gewinnspiel muss eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt des Newsletters im Wege des „Opt in“, d.h. durch eine nicht vorangeklickte „Klickbox“, eingeholt wer­den. Zusätzlich muss über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden.
    Diese Einwilligung muss getrennt und eigenständig eingeholt werden; d.h. die Einwilligung in E-Mail-Newsletter-Werbung kann nicht mit anderen (Zustimmungs-) Erklärungen abgefragt werden.
  5. Soweit eine Teilnahme am Gewinnspiel eine Anmeldung zum Newsletter zwingend voraussetzt, muss zusätzlich in den Teilnahmebedingungen vorab umfassend und verständlich über diesen Mechanismus aufgeklärt werden.
  6. Tombolas sind eine Art von Gewinnspiel, in deren Zusammenhang Sachwerte gewonnen werden können, während bei Lotterien in der Regel Geldpreise winken. Tombolas und Lotterien können z.B. im Rahmen des Betriebsfestes eines Unternehmens oder der Wohltätigkeitsveranstaltung eines Vereins veranstaltet werden. In beiden Fällen besteht das Risiko, dass es sich um erlaubnispflichtige Glücksspiele handelt. Lesen Sie in diesem Blogartikel, wann eine Tombola ohne Risiko veranstaltet werden kann und wann sie genehmigt werden muss. > Zum Blogartikel

7-teilge Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel

Hier auf diesem Blog findest du in der Kategorie Gewinnspiel-Rechtsprechung viele weiterführende Blogartikel, insbesondere eine 7-teilige Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“:

Teil 1: Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten?
Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
Teil 3: Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt?
Teil 4: Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt oder problematisch?
Teil 5: Wie kannst du ein Gewinnspiel finanziell absichern?
Teil 6: Checkliste: Was gehört in die Teilnahmebedingungen?
Teil 7: So bekommst du ein rechtskonformes Werbeeinverständnis

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Wichtige Urteile und allgemeine Tipps zu rechtlich relevanten Themen bei Gewinnspielen und was man alles beachten muss.

HAPPY-Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases

60 Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases 

Auf unserem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen findest du über 60 Datenbanken Für Gewinnspiel- und Promotion-Cases nach Branchen, Anlässen, Mechaniken und Gewinnplänen, die fast täglich fortgeschrieben werden. In einem Newsticker werden die neuesten Cases nach Datum sortiert gelistet > zum Newsticker. Eine Übersicht der Datenbanken findest du > hier. Zum Expertenblog Gewinnspiel-Wissen geht es > hier.

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Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Berate dich ich bei Unsicherheit mit deinem Anwalt. 

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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