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Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen untersagt

Das aktuelle Urteil vom 08.10.21 (Download Pressemitteilung) ist auch für Gewinnspielveranstalter wichtig, die Tickets für Events – z. B. das Oktoberfest – verlosen und vorher beschaffen müssen. Das Landgericht München hat nämlich den Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen untersagt, und zwar für das Oktoberfest-Zelt „Ochsenbraterei“. Das LG München I hat einer Eventagentur untersagt, Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der „Ochsenbraterei“ im Internet anzubieten und zu veräußern. Dieses Angebot sei irreführend und wettbewerbswidrig, so das Gericht. 

Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen untersagt

Die beklagte Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz,  die die Internetseite „tischreservierung-Oktoberfest.de“ betreibt,  wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin sowie zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe verurteilt. Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Agentur zur Zahlung von Schadensersatz fest. 

Illegaler Handel mit „Wiesntischen“ statt für EUR 400 für bis zu EUR 3.299

Über die Internetseite hat sie letztes Jahr Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche sie zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft hatte. Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung – wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs – auf maximal ca. 400 € für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 € und 3299 € (Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfest entfernt). 

Die Eventagentur beruft sich auf zulässigen kommerziellen Weiterverkauf von Bundesligakarten. Die Beklagte hatte insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 – bundesligakarten.de (Az. I ZR 74/06) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Die Festzeltbetreiberin als Klägerin hatte dagegen argumentiert, dass sie die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbiete und in diesen auch klarstelle, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen. 

Landgericht: Angebot der Beklagten irreführend und wettbewerbswidrig

Dies überzeugte die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 3. Kammer für Handelssachen nicht. Das Angebot der Beklagten sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Insbesondere sei die vorliegende Fallgestaltung mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar, da die Klägerin – im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reservierungsbestätigungen ausstelle, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.

Zudem betonte das Gericht, dass das Veräußerungsverbot einen „anerkennenswerten Zweck“ verfolge, nämlich „ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen“.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 02.08.2017 festgestellt, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden kann (Az. 37 O 17726/16). Das Landgericht verwies außerdem auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.12.2020 (Download Pressemitteilung), in denen es festgestellt habe, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden könne. Das Urteil vom 08.10.2021 ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I  Nr. 27/2021 v. 08.10.2021 

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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