Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Ein mit einem Internet-Gewinnspiel eingeholtes und per E-Mail bestätigtes Opt-In kann keinen Nachweis für den Werbekanal Telefon begründen, so entschied jetzt das Oberwaltungsgericht des Saarlands in 2. Instanz  (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 16.02.2021 – Az.: 2 A 355/19). Damit war die unzulässige Telefonwerbung bei Opt-In per E-Mail einer Versicherungsagentur zu Recht von der Datenschutzbehörde untersagt worden.

Leitsatz (gekürzt)

1. Aus der Regelungssystematik der europäischen Datenschutz-Grundverordnung folgt, dass der für die Verarbeitung privater Daten Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung der Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen 
2. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung in Telefonwerbung den Anforderungen genügt, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nationalen Recht, insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt., zur Gemeinschaftsrechtskonformität eines generellen Verbots der unerbetenen Telefonwerbung und zum Nachweis der Einverständniserklärung bei einer Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren), zurückgegriffen werden.
3. Ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung – ohne Einwilligung – im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist bereits aufgrund einer wettbewerbswidrigen Verarbeitung zu verneinen. 

Zum Fall

Die Klägerin ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. In diesem Zusammenhang betreibt sie telefonische Werbeansprachen bei mit einem Internet-Gewinnspiel generierten Adressen. Ende August 2018 wandten sich die Eheleute H. mit einer Eingabe per E-Mail an die Datenschutzbehörde (Beklagte) und führten aus, sie seien von einem Callcenter aus Nürnberg im Namen der „H… W…, Die F… GmbH“ zu Werbezwecken kontaktiert worden, ohne dass sie eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt hätten. 

Die Datenschutzbehörde sah hierin eine Verletzung der DSGVO und erließ eine Untersagungsverfügung, entsprechende Daten zur Telefonwerbung zu benutzen, wenn keine wirksame Einwilligung vorlag. Hiergegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht.  In der 1. Instanz gab das VG Saarlouis (Urt. v. 29.10.2019 – Az.: 1 K 732/19) den Datenschützern Recht und wies die Klage ab. Das VG Saarlouis führte aus, dass das behauptete Double-Opt-In-Verfahren allenfalls eine Zustimmung zur E-Mail-Werbung dokumentieren könne, jedoch nicht zur Telefonwerbung: 

„Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige.  Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.“

Die Entscheidung

In der Berufungsinstanz folgte das OVG des Saarlandes dieser Rechtsansicht und bestätigte diesen Standpunkt. Die Entscheidung entspricht der lfd. Rechtsprechung, wonach Opt-Ins, die im Wege eines DOI-Verfahrens per E-Mail erhoben wurden, keinen Nachweis für den Werbekanal Telefon darstellen. Denn sie sagen nichts darüber aus, ob der Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse auch Besitzer der angegebenen Rufnummer ist. 
Die Löschungsanordnung der Behörde betraf daher auch nur die Nutzung der Daten zu Telefonmarketing-Zwecken und nicht zu Zwecken der E-Mail-Werbung.  Quelle: Urteil Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 16.02.2021 – Az.: 2 A 355/19> Zum Download

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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