Das Landgericht Paderborn hat ein Urteil zu einer unzureichenden Belehrung über Werbeerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 UWG, wenn nur eine Verlinkung auf die Datenschutzhinweise erfolgt.
„Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse … Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Prime Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem Betreff „Sparen Sie bei Ihrem Aufenthalt mit unseren Q-Day-Angeboten“.“
So lautet das kürzlich ergangene Urteil vom Landgericht Paderborn. (Download > LG Paderborn, Urteil v. 12.03.2024, Az. 2 O 325/23)
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein direkter Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG komme nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen unerwünschte Werbe-E-Mails an ein anderes Unternehmen, das sich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesem befinde, schicke.
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB führte das Gericht aus, dass der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs alles umfasse, was insgesamt den Gewerbetrieb zur Teilnahme und Entwicklung in der Wirtschaft befähige. Darunter seien folglich neben der Existenz des Betriebes als solcher auch die jeweiligen Ausprägungen, wie das geschäftliche Tätigkeitsfeld zu verstehen.
Was ging dem Urteil voraus
Ein Online-Reisebüro versendete an eine Kundin nach einer Reisebuchung auch Werbe-E-Mails. Das Unternehmen hatte jedoch nur im Rahmen der verlinkten Datenschutzerklärung darauf hingewiesen, dass derartige werbliche Kontaktaufnahmen erfolgen können. Auch das ihr zustehende Widerspruchsrecht konnte die Kundin erst diesen Datenschutzhinweisen entnehmen.
Diesem Vorgehen erteilte das LG Paderborn eine klare Absage. Für eine einwilligungsfreie Versendung von Werbung per E-Mail reiche es nach § 7 Abs. 3 UWG gerade nicht aus, dass der Empfänger darüber lediglich in den Datenschutzinformationen aufgeklärt werde. Auch über das von Anfang an bestehende Widerspruchsrecht ist nicht ausreichend informiert worden, auch dann nicht, wenn in den ersten Werbe-E-Mails darauf hingewiesen wird. Die erforderliche Aufklärung habe „bei der Erhebung“ der E-Mail-Adresse, also in unmittelbaren Zusammenhang zu erfolgen und nicht erst in den folgenden Informationen.
Was folgt daraus?
Wird die rechtlich gemäß § 7 Abs. 3 UWG erforderliche Belehrung zur Berechtigung der Werbung für eigene, ähnliche Waren nach vorangegangenem Kauf allein in den Datenschutzerklärungen untergebracht, auf die nur verlinkt wird, greift diese Ausnahme für spätere Werbe-E-Mails nicht, so das LG Paderborn.
Auch der Tatbestand des § 7 Abs. 3 UWG (sog. Bestandskundenprivileg) sei nicht erfüllt. Danach ist in Ausnahme zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post gegeben, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat und der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese beiden Anforderungen als nicht erfüllt an, nämlich dass der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die reine Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum auf die Marketingaktivitäten der Reisevermittlerin neben einem Hinweis auf den Abmeldelink verweist, stelle keinen klaren und deutlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Abfrage der Adresse dar. Es sei nicht ausreichend, dass die Reiseanbietern in ihren Datenschutzhinweisen erklärt, die Kundendaten werden für Werbezwecke verwendet und der Nutzer könne sich von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden. Dies gelte gerade, wenn der Hinweis ohne textliche Hervorhebung in ein 26-seitiges Schriftstück eingebettet ist.
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