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Urteil AG Kassel_Check-Mail beim DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam

Das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) ist im Content- und E-Mail-Marketing für ein rechtskonformes Werbeeinverständnis unverzichtbar. Wie man mit Hilfe von DOI rechtskonforme Anmeldeprozesse implementiert, erläutern wir im parallelen Blogartikel „So funktioniert das rechtskonforme Double-Opt-In-Verfahren (DOI)“. Her geht s um die Check-Mail beim DOI-Verfahren.

Das AG Kassel hat zur Check-Mail beim DOI-Verfahren jetzt geurteilt:: Eine Check-Mail beim DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam. Denn die Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses (DOI-Verfahren) für den Online-Bezug eines Newsletters ist keine unerlaubte Werbezusendung und kann rechtlich nicht verfolgt werden (AG Kassel, Urt. v. 26.04.2022 – Az.: 435 C 1051/21). 

Das lag der Klage zugrunde

Der Kläger betreibt als Gesellschafter eine Firma für Telekommunikationsdienstleistungen, für die er auch handlungsbevollmächtigt ist, und daneben noch eine Einzelfirma für Consulting-Dienstleistungen. Die Beklagte betreibt u.a. einen Online-Shop für Fleisch- und Wurstwaren.  Die Beklagte hatte dem Kläger eine Check-Mail zugesandt, um die Eintragung in ihren Newsletter durch den DOI-Prozess zu  überprüfen. Der Kläger sah darin einen Rechtsverstoß, da er sich gar nicht angemeldet hätte und klagte. 

Das Urteil zur Check-Mail beim DOI-Verfahren

Das AG Kassel entschied nun, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Zunächst stellte das Gericht ein rechtmissbräuchliches Vorgehen des Klägers fest, da gewichtige Indizien für ein planmäßiges Vorgehen des Gläubigers vorlägen: „Hier hat die Beklagte durch die Präsentation von Ablichtungen von Internetseiten gewichtige Indizien vorgebracht, die für ein planmäßiges Vorgehen des Klägers sprechen, welches nicht vorrangig seinem eigenen Schutzinteresse vor der Zusendung von unerbetenen Werbe-E-Mails dient. … Ferner liegt damit auch ein Indiz dafür vor, dass durch die gehäufte Vorgehensweise des Klägers gegen nahezu unbedeutende Verstöße vorrangig Einkünfte erzielt werden. Zwar entstehen diese nicht beim Kläger persönlich, sondern bei dessen Prozessbevollmächtigten, weil die von den Anspruchsgegnern eingeforderten Erstattungsbeträge für Abmahnkosten oder prozessuale Rechtsanwaltsgebühren im Endergebnis Letzterem zugutekommen. Im Rahmen der durch § 8c Abs. 1 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung handelt es sich dabei gleichwohl um einen berücksichtigungsfähigen Aspekt.“

„Demgegenüber steht der vom Kläger auch eingeräumte geringfügige Aufwand für das Löschen unerbetenen Werbe-E-Mails durch einfachen Mausklick. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine E-Mail der hier streitgegenständlichen Art wie diejenige der Beklagten vom 14.11.2020 handelt. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen. Dies gilt erst recht dann, wenn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im Termin vom 26.04.2022 im System der Beklagten die Empfängeranschrift einer solchen E-Mail händisch eingegeben werden muss und nicht durch einen automatisierten Vorgang eingesetzt werden kann. Folglich kommt es auch nicht darauf an, dass die in der E-Mail vom 14.11.2020 verwendete E-Mail-Anschrift des Klägers bereits Gegenstand eines vom Kläger erfolgreich bekämpften Adresshandels war und nach dem Vorbringen des Klägers dessen belastete E-Mail-Anschrift sei (im Unterschied zu seinen sonstigen). Hinzu berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Gesamtabwägung auch, dass der Kläger vorgetragen hat, diesen offenbar unzulässigen Adresshandel durch ein erfolgreiches Verfahren aus dem Jahr 2014 unterbunden zu haben. Deswegen wäre naheliegend damit zu rechnen gewesen, dass eine E-Mail der streitgegenständlichen Art von der Beklagten bereits mehrere Jahre zuvor versendet worden wäre, was der Kläger aber gar nicht behauptet.“

Urteil-Quelle: https://openjur.de/u/2396868.html

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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