Urteil LG ESSEN: Gewinnspielankündigung nur mit Bedingungen

Bei einem Gewinnspiel müssen einschränkende Bedingungen bereits bei der Werbung dafür mitgeteilt werden. Bereits in früheren Urteilen hatten Gerichte geurteilte, welche Informationen ein Gewinnspielankündigung zwingend enthalten muss.

Das OLG Frankfurt a.M. am 18.05.2007: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bekanntgabe von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels ist bereits die Bewerbung im Fernsehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2007 –  Az.: 6 U 108/06). Der Fall ging vor den BGH:

Der BGH am 28.12.2009: Bei Gewinnspiel im Fernsehen ist der Verweis auf die Teilnahmebedingungen auf den Postkarten im Handel ausreichend (BGH, Urteil vom 09.07.2009 – Az.: I ZR 64/07).

Der BGH am 28.06.2008 zu den Pflichtangaben bei der Bewerbung eines Gewinnspiels: Die BGH-Richter verlangen für die Werbung relativ wenige Pflichtangaben. Es sei ausreichend, wenn der Teilnehmer erst bei der Teilnahme über die einzelnen Bedingungen informiert werde (BGH, Urteil vom 10.01.2008 – Az.: I ZR 196/05). 

Das LG Amberg am 22.11.2019: Ein Gewinnspiel im Print-Bereich muss ausreichend transparent auf etwaige Teilnahme-Beschränkungen hinweisen, der Verweis auf die Internetseite sei nicht ausreichend. (Urteil_Landgericht Amberg, Urteil v. 08.04.2019 – Az.: 41 HK O 932/18)

Wie erst jetzt öffentlich wurde, hat sich nun auch das Landgericht Essen dem Thema gewidmet. Nach Ansicht des LG Essen müssen bestimmte Bedingungen für die Teilnahme an einem Gewinnspiel, u.a. zur Gewinnermittlung und den Altersbeschränkungen, bereits im Rahmen der Werbung mitgeteilt werden (LG Essen, Urt. v. 02.10.2021 – Az.: 44 O 6/20).

Das verklagte Unternehmen (ein Möbelhaus) veranstaltete zwei Gewinnspiele und warb hierfür in Werbebeilagen im September 2019 mit dem „Mega Gewinnspiel“ bzw. dem „Jahrhundert-Jubiläum K Gewinnspiel“. Ohne dass darauf hingewiesen worden ist, wie der Gewinn ermittelt wird und welche Beschränkung des Teilnehmerkreises bestehen. Denn an dem Spiel konnten nur Erwachsene teilnehmen. In der Anzeige für das 1. Gewinnspiel hieß es u.a. „Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie auf den Teilnahmekarten in ihrer (…)-Filiale.“ Bei dem 2. Gewinnspiel hieß es u.a. „Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie in Ihrer (…)-Filiale und unter „www.(…)gewinnspiel.de/50jahre“. 

Gewinnspielankündigung nur mit Bedingungen

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht ausreichend, denn beide Formen der Bewerbung stufte das LG Essen als wettbewerbswidrig ein, weil dem Teilnehmer wesentliche Informationen nicht bereits in der Anzeige mitgeteilt würden, so die Form der Gewinnermittlung und eine Beschränkung des Teilnehmerkreises. Dies gilt schon hinsichtlich der Angabe zur Altersbeschränkung.  Der Begriff „Teilnahmebedingungen“ des §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG ist weit zu verstehen, sodass nicht nur die Berechtigung der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme, sondern auch deren Modalitäten angegeben werden müssen. Es muss deshalb angeben werden, welcher Personenkreis die jeweilige Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann bzw. zur Teilnahme berechtigt ist und anhand welcher Kriterien dies zu beurteilen ist. Diese Informationen müssen bereits in der Werbung selbst angegeben sein. Die Information ist so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde die bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahmen berücksichtigen kann. Eine derartige Entscheidung kann bereits darin liegen, dass der Kunde das Ladenlokal betritt.

Kinder und Jugendliche sind nicht per se von Glücksspielen ausgeschlossen, sondern gemäß § 6 Abs. 2 JSchG an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit auf Volksfesten, Schützenfest, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen und nur, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht, teilnehmen nehmen dürfen. Gerade vor diesem Hintergrund müssen Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit aufgrund des Alters angegeben werden und zwar schon in der Werbung selbst.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Mitteilung, wie der Gewinn ermittelt wird. Der Verbraucher benötigt die Informationen, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen und sich ins Möbelhaus der Beklagte begeben, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Bereits die Entscheidung des Verbrauchers, das Möbelhaus der Beklagten aufzusuchen, ist eine geschäftliche Entscheidung. Denn es macht für ihn einen erheblichen Unterschied, ob und wie er teilnehmen kann und wie der Gewinner ermittelt wird. Das Vorenthalten ist damit geeignet, den Verbraucher zum Besuch der das Geschäft der Beklagten zu veranlassen, wovon er in Kenntnis der Teilnahmebedingungen sonst abgesehen hätte. 

Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, der Hinweis auf die Internetseite, welcher die notwendigen Informationen aufgefunden werden könnten, sei ausreichend. Der Verweis auf ein anderes Medium setzt nach § 5a Abs. 5 UWG voraus, dass das gewählte Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Daran fehlt es aber bei einem mehrseitigen Prospekt wie den hier vorliegenden. Die Teilnahmebedingungen müssen daher bereits in der Werbung angegeben werden.

Hier können Sie das Urteil vom Landgericht Essen zur „Gewinnspielankündigung nur mit Bedingungen“ downloaden (LG Essen, Urt. v. 02.10.2021 – Az.: 44 O 6/20).

Quelle: https://openjur.de/u/2383360.html

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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