Wir von HAPPY Marketing Solutions beraten und unterstützen Sie bei der textlichen Ausgestaltung Ihres Gewinnspiels, damit Sie nicht irrtümlich ein generelles Gewinnversprechen nach § 661a BGB machen.* Eine Gewinnzusage nach § 661a BGB sollten Sie nämlich unbedingt vermeiden.00
Früher waren Gewinnversprechen gang und gäbe
Gewinnzusagen waren bis vor knapp 20 Jahren ein beliebtes Marketingmittel bestimmter Unternehmen, insbesondere aus dem Neuheiten-Versandhandel. Dabei handelt es sich um als Gewinnversprechen getarnte Werbetricks, bei denen der Eindruck erweckt wurde, der Verbraucher habe bereits etwas gewonnen, bzw. durch eine Katalogbestellung oder Warenbestellung könne er sich seinen Gewinn sichern. Nicht zuletzt wurden Gewinnzusagen auch zur Bewerbung der Teilnahme an diversen „Kaffeefahrten“ eingesetzt. Auch im Internet tauchten Gewinnzusagen häufig als Pop-ups auf. Die Gewinne wurden versprochen, aber nie ausgekehrt.
Solche Gewinnzusagen waren früher nicht einklagbar. Das hat sich aber durch das einfügen eines Paragraphen in das BGB und höchstrichterliche Rechtsprechung geändert. Zur Vermeidung der Einklagbarkeit haben die hinter den Gewinnzusagen stehenden Firmen oftmals Briefkastenfirmen im benachbarten Ausland gegründet. Erfolgversprechender waren Klagen gegen die Hintermänner der Briefkastenfirmen, vorausgesetzt, man konnte diese ermitteln.
Gewinnzusagen sind jetzt einklagbar
Die grundsätzliche Einklagbarkeit von Gewinnzusagen ist in § 661a BGB festgeschrieben. Dort heißt es:
§ 661a BGB – Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Solche Gewinnzusagen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach kann der Empfänger des Schreibens auch dann den Gewinn fordern, wenn er die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut (BGH 19.02.2004 – III ZR 226/03). Das Urteil können Sie hier als PDF downloaden. > zum Urteil BGH-19.02.2004-III-ZR-226-aus-2003
Voraussetzung ist, dass in der Gewinnzusage der Eindruck erweckt wird, der versprochene Gewinn sei bereits gewonnen. Der BGH hat im Oktober 2003 (16.10.2003 – III ZR 106/03) die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte bestätigt und die Einklagbarkeit als zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch eingeordnet.
Die Klage auf Übertragung des Gewinns kann bei inländischen Gewinnzusagen bei dem für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigem Gericht eingereicht werden. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche oder juristische Person, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedslandes ansässig ist, so kann gemäß Art. 17, 18 VO 1215/2012 (EuGVVO) die Klage dann bei einem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers eingereicht werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ein Vertrag geschlossen wurde, der vom Anwendungsbereich der EuGVVO erfasst wird.
Nach der Entscheidung EuGH 14.05.2009 – Rs.C-180/06 erfordert dies, dass die Versandhandelsgesellschaft klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt hat, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen. In den anderen Fällen ist die Klage in dem Land des Geschäftssitzes des Unternehmers einzureichen.
Bei der Frage der Übernahme der Klagekosten durch eine Rechtsschutzversicherung ist wie folgt zu unterscheiden: Bei Verträgen nach den ARB 2012/2008/2000 ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bei Gewinnzusagen in Abschnitt 3 ARB 2012 / § 3 Abs. 2f ARB 2008/2000 ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verträgen nach den ARB 94 ist die Wahrnehmung dagegen nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Einige Rechtsschutzversicherungen haben in der Vergangenheit Deckung gewährt.
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Quellen zu Gewinnzusagen
Braun: Gewinnzusagen bei „Gewinnspielen“; Verbraucher und Recht – VuR 2003, 214
Meller-Hannich: Bestandsaufnahme und Bewertung der Ansprüche aus Gewinnzusagen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2006, 2516
Schröder/Thiessen: Gewinnzusagen beim Wort genommen – zur Verfassungsmäßigkeit von § 661a BGB; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2004, 719
Steck: Gewinnzusagen und Rechtsschutzversicherung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2003, 3679
Stieper: Anfechtbarkeit von Gewinnzusagen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2013, 2849
Ulmer: Gläubigerschutz bei Scheinauslandsgesellschaften; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2004, 1201
EuGH 20.01.2005 – C 27/02 (Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen)
BGH 23.06.2005 – III ZR 4/04 (Begriff des Senders i.S.v. § 661a BGB)
BGH 07.10.2004 – III ZR 158/04 (Begriff des Senders einer Gewinnzusage)
BGH 19.02.2004 – III ZR 226/03 (Eindruck eines Preisgewinns aus objektivem Empfängerhorizont)
BGH 16.10.2003 – III ZR 106/03 (Qualifikation des § 661a BGB als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch)
BGH 28.11.2002 – III ZR 102/02 (Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers)
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