Was muss man bei den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen an wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen beachten?

  • UWG und BGB, dort insbesondere § 661a BGB (Einklagbares Gewinnversprechen)
  • Rechtssichere Verknüpfung von Gewinnspiel und Kauf, kein übertriebenes Anlocken
  • Rechtssichere Einholung eines Werbeeinverständnisses mit DOI
  • Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Hier ein paar wichtige Hinweise für die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen deutlich angeben werden, und zwar so, dass der Teilnehmer diese leicht finden kann. Die Bedingungen müssen vor Beginn des Gewinnspiels mitgeteilt werden, damit der Teilnehmer entscheiden kann, ob sich z. B. der Kauf eines Produktes, an den das Gewinnspiel evtl. gekoppelt ist, auch lohnt. Dazu gehört auch, dass bereits die Werbung klar darauf hinweist, dass eine Teilnahme z. B. nur dann möglich ist, wenn zuvor ein bestimmtes Produkt gekauft wird.

Geben Sie Informationen darüber, welche Teilnahmehandlung ggf. erforderlich ist, wie der Ablauf des Gewinnspiels ist, bis wann es läuft. Dann wie die Ermittlung der Gewinner erfolgt, sowie den Zeitpunkt und die Art der Benachrichtigung der Gewinner..

Zu den Pflichtinformationen gehört auch die Angabe, wer das Gewinnspiel veranstaltet. Sofern der Anbieter das Gewinnspiel nicht selbst durchführt, sondern mit dem Kauf eines Produkts die Teilnahme nur vermittelt, muss er denjenigen klar benennen, der die Durchführung für ihn übernimmt.

Wichtig bei Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Sie sollten darüber hinaus regeln, wer teilnahmeberechtigt ist und ob es eine Alersbeschränkung gibt, z. B. erst ab 18 Jahre. Oder unter welchen Voraussetzungen jemand von der Teilnahme ausgeschlossen werden kann. Weiterhin, wie mit technischen Problemen umgegangen wird. Auch sollten Sie sich das Recht vorbehalten, das Gewinnspiel zu jeder Zeit aus wichtigen Gründen abbrechen zu können.

Weiterhin ist der Verbraucher darüber zu informieren, ob er weitere für die Teilnahme notwendige Handlungen vornehmen muss. Wie zum Beispiel das Senden einer E-Mail oder auch die Registrierung für einen Newsletter.

Die Einwilligung in den Empfang von Werbung per E-Mail darf aber nicht zwingend verlangt werden. Falls dies mit einer Online-Teilnahme verbunden ist, muss auch eine alternative Teilnahme, z. B. mit einer Postkarte, möglich sein.

Hierbei muss aber beachtet werden, dass man nicht automatisch jedem Online-Teilnehmer einen Newsletter zuschicken darf, denn das wäre unerlaubte Werbung. Für den Versand von Newslettern per E-Mail muss eine ausdrücklich erteilte Einwilligung (DOI) vorliegen. Die Gerichte verlangen hier ein separates Opt-in. Das bedeutet, dass ein Gewinnspiel-Veranstalter die Zustimmung zum Newsletter-Empfang nicht mit der Erklärung, man habe die Teilnahmebedingung gelesen, verknüpfen darf. Rechtlich umstritten ist die Frage, ob die Anmeldung zum Newsletter überhaupt eine Teilnahmebedingung für das Gewinnspiel sein darf. Insbesondere Die Kopplung von Teilnahme am Gewinnspiel und Werbeeinwilligung ist durch die neue DSGVO komplett neu geregelt worden. Lesen Sie hierzu den aktuellen Blogbeitrag DSGVO: Gewinnspiel und Kopplung – Das gilt es rechtlich zu beachten„.

Und vergessen Sie nicht eine ausreichende Aufklärung über den Datenschutz.

Fester Bestandteil aller HAPPY-Gewinnspiele sind rechtskonforme Teilnahmebedingungen und Datenschutzbestimmungen. Genauso wie wir unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtslage das Werbeeinverständnis für Sie einholen.

Bitte beachten Sie:

Für die Richtigkeit der Informationen in diesem Blog-Beitrag  kann keine Gewähr übernommen werden. Ziel ist, sich in diesem Blog u. a. über allgemeine Rechtsfragen zu informieren und auszutauschen, Hintergrundinformationen  zu liefern und von Erfahrungen anderer Leser zu profitieren. Gerne sind dazu auch weitere Informationen und Gegenmeinungen erwünscht.

Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Denn das Rechtsberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht dazu befugt sind, die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall.  Deshalb kann der Blog bei einem konkreten Thema nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Für eine verbindliche, rechtliche Auskunft wenden Sie sich also bitte an Ihren Anwalt.

Weitere Blogbeiträge zum Thema Gewinnspiel-Recht finden Sie in der Blogkategorie „Gewinnspiel-Rechtsprechung„.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich.
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Patrick Grünberg
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