Im 1. und 2. Teil bin ich darauf eingegangen, was grundsätzlich bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels zu beachten und zwingend erforderlich ist. Weiter geht’s in Teil 3 damit, was alles bei einem Gewinnspiel erlaubt ist und was nach meiner Erfahrung die Wenigsten wissen. Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt:
Eine Kopplung von Kauf eines Produktes und Gewinnspielteilnahme ist seit 2010 nach einem BGH-Urteil erlaubt. Lesen Sie hierzu den speziellen Blog-Artikel „Mach Dein Gewinnsoiel nicht zu einem Glücksspiel“. Dort finden Sie auch das vollständige BGH-Urteil-vom-05.-Oktober-2010. Vermeiden Sie aber übertriebenes Anlocken, indem die bloße Gewinnaussicht zu einem unbedachten Kauf verführt. Wo die genaue Grenze ist, weiß keiner. Offensichtlich ist sie mit einer Gewinnaussicht auf EUR 1 Million beim Kauf von nur einer Flasche Bier für noch nicht einmal 1 Euro nicht erreicht.
„Wetten aufs Wetter und Sport-Tipps“ sind kein öffentliches Glücksspiel. Darum ging`s: Jeder Kunde, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem Möbelhaus Waren für mindestens 100 Euro erwarb, sollte den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag regnet. Dass „Wetten aufs Wetter“ kein öffentliches Glücksspiel sind ist höchstrichterlich bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nämlich entschieden, dass es sich bei der Werbeaktion nicht um öffentliches Glücksspiel handelt. Die Kunden zahlen nach Auffassung der Bundesrichter bei einer solchen Aktion kein „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“, sondern ausschließlich einen Kaufpreis für die Ware. Wetten-aufs-wetter-sind-kein-oeffentliches-Glücksspiel/
Auch die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Newsletter-Anmeldung kann rechtlich zulässig sein, soweit im Rahmen der Teilnahme bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Die folgenden Punkte sollten in jedem Falle beachtet werden: Bei der Anmeldung zum Gewinnspiel muss eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt des Newsletters im Wege des „Opt in“, d.h. durch eine nicht vorangeklickte „Klickbox“, eingeholt werden. Zusätzlich muss über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden. Diese Einwilligung muss getrennt und eigenständig eingeholt werden; d.h. die Einwilligung in E-Mail-Newsletter-Werbung kann nicht mit anderen (Zustimmungs-) Erklärungen abgefragt werden.
Soweit eine Teilnahme am Gewinnspiel eine Anmeldung zum Newsletter zwingend voraussetzt, muss zusätzlich in den Teilnahmebedingungen vorab umfassend und verständlich über diesen Mechanismus aufgeklärt werden.
Tombolas sind eine Art von Gewinnspiel, in deren Zusammenhang Sachwerte gewonnen werden können, während bei Lotterien in der Regel Geldpreise winken. Tombolas und Lotterien können z.B. im Rahmen des Betriebsfestes eines Unternehmens oder der Wohltätigkeitsveranstaltung eines Vereins veranstaltet werden. In beiden Fällen besteht das Risiko, dass es sich um erlaubnispflichtige Glücksspiele handelt. Lesen Sie in diesem Blogartikel, wann eine Tombola ohne Risiko veranstaltet werden kann und wann sie genehmigt werden muss. > Zum Blogartikel
Hier auf diesem Blog findest du in der Kategorie Gewinnspiel-Rechtsprechung viele weiterführende Blogartikel, insbesondere eine 7-teilige Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“:
Auf unserem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen findest du über 60 Datenbanken Für Gewinnspiel- und Promotion-Cases nach Branchen, Anlässen, Mechaniken und Gewinnplänen, die fast täglich fortgeschrieben und in einem Newsticker werden nach Datum sortiert gelistet erden Neuer-Service-der-Gewinnerspiel-Case-Newsticker/. Eine Übersicht der Datenbanken mit weit über 3.000 Gewinnspiel- und Promotion-Cases findest du hier.
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Hinweis
Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Berate dich ich bei Unsicherheit mit deinem Anwalt.
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Über den Autor
Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet. Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich. Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.