Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Von besonderer Praxisrelevanz ist, dass sich das OLG Frankfurt a.M. erstmals in einem Urteil auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. Denn eine Werbeeinwilligung mit Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel „Strom & Gas“  ist wirksam und DSGVO-konform (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19)

Leitsatz 
1. Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht, handelt es sich um eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung. 
2. Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden. 
3. Für die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligungserklärung reicht es aus, wenn die sachliche Reichweite mit „Strom & Gas“ angegeben wird. Die Angabe „Marketing und Werbung“ dürfte eher unwirksam sein, da sie nicht ausreichend bestimmt ist.

Eine für die Werbewirtschaft höchst erfreuliche Entscheidung

Bei der Auseinandersetzung wegen der Werbeeinwilligung mit Co-Sponsoren ging es um die Beurteilung einer Werbeeinwilligung in Telefonanrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wurde. Der sachliche Anwendungsbereich war mit „Strom & Gas“  bestimmt. Während die ältere Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. außerordentlich restriktiv war, stellt das Gericht nun klar, dass je mehr erhobene Informationen bezüglich des Verbrauchers zutreffend seien, eine größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Telefonnummer spreche:

„Das dort verwendete Double-Opt-in-Verfahren findet hauptsächlich bei Online-Gewinnspielen Anwendung. Der Teilnehmer kann oder soll zusammen mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung seine Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, angeben und sein Einverständnis mit einer Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Felds in dem betreffenden Teilnahmeformular erklären. Hat er dies getan, so wird er durch eine E-Mail oder – wie hier – durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten. 

Der BGH (…) sieht eine derartige elektronische Double-Opt-in-Erklärung, soweit es die Telefonwerbung betrifft, als wenig beweiskräftig an. Denn es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Es gebe zahlreiche, nicht fernliegende Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer. Der Werbende trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen sei. Hat der Werbende allerdings seiner Darlegungslast genügt, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt habe.

Zwar könnten hier die Adressen aus dem Telefonbuch ermittelbar sein und evtl. auch die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse hingegen nicht, so dass der Datensatz in der Kombination eine Vielzahl von Informationen enthält. Je mehr persönliche Daten die Antragsgegnerin hat, desto eher könnten diese nur von der Zeugin stammen. 

Teilnahme am Gewinnspiel auch unter DSVGO möglich

Zunächst stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass auch unter der DSGVO die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Daran habe sich auch unter dem neuen Datenschutzrecht nicht geändert. 

Werbeeinwilligungen mit 8 Co-Sponsoren sind rechtens

Dann führt das OLG aus, dass auch bei 8 Co-Sponsoren die Transparenz noch gegeben und die Einwilligung wirksam sei: „An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird (…).   Davon kann hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.“

Und schließlich führt das Gericht hinsichtlich der sachlichen Reichweite im Rahmen der konkreten Einwilligungserklärung aus, dass „Strom & Gas“  als Angabe ausreicht. Bei der Formulierung  „Marketing und Werbung“  dürfte eher unwirksam sein, so das Gericht: „Was den Produktbezug angeht, so reichen vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen, etwa dahin, dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstreckt, nicht aus (….). 

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angabe in der Einwilligungserklärung zum Unternehmen der Antragsgegnerin („Strom & Gas“) allerdings nicht zu beanstanden. Demgegenüber bestehen zwar Zweifel, ob die Einwilligung zugunsten des Unternehmens „X Ltd.“ wirksam ist, da die Angabe zu diesem Unternehmen („Marketing und Werbung“) nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde. 

Dies berührt die Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Einwilligung zugunsten der Antragsgegnerin jedoch nicht. Insofern hat die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen nicht zur Frage, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ ist und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist.“

Hier können Sie das Urteil downloaden. Fazit zu dem Urteil: Werbeeinwilligungen mit Co-Sponsoren sind möglich!

In eigener Sache

Wenn Sie ein Gewinnspiel zur Leadgenerierung, vielleicht auch mit einer Werbeeinwilligung mit Co-Sponsoren, veranstalten möchten, beraten wir Sie gerne. HAPPY Marketing Solutions konzipiert und betreut exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service und kennt sich mit rechtskonformen Werbeeinwilligungen aus. Erstklassige Expertisen von Onlineshops, Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie unserecWebseite. Kontakt: Patrick Grünberg, Vorstandsvorsitzender der HAPPY Marketing Solutions AG in Dreieich, Telefon +49 6103 2053 700,  E-Mail p.gruenberg@happysolutions.de.

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

Total Page Visits: 1442 - Today Page Visits: 6
Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Patrick Grünberg
06103 2053 - 705
Können wir weiterhelfen?
Buche deinen persönlichen Beratungstermin ganz bequem hier in unserem Online-Terminplaner.