Von besonderer Praxisrelevanz ist, dass sich das OLG Frankfurt a.M. erstmals in einem Urteil auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. Denn eine Werbeeinwilligung mit Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel „Strom & Gas“ ist wirksam und DSGVO-konform Urteil_Teilnahme-an-einem-Gewinnspiel-von-Einwilligung-in-zukuenftige-E-Mail-Werbung-Oberlandesgericht-Frankfurt_aM-20190627.
Leitsatz
1. Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht, handelt es sich um eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung.
2. Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.
3. Für die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligungserklärung reicht es aus, wenn die sachliche Reichweite mit „Strom & Gas“ angegeben wird. Die Angabe „Marketing und Werbung“ dürfte eher unwirksam sein, da sie nicht ausreichend bestimmt ist.
Eine für die Werbewirtschaft höchst erfreuliche Entscheidung
Bei der Auseinandersetzung wegen der Werbeeinwilligung mit Co-Sponsoren ging es um die Beurteilung einer Werbeeinwilligung in Telefonanrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wurde. Der sachliche Anwendungsbereich war mit „Strom & Gas“ bestimmt. Während die ältere Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. außerordentlich restriktiv war, stellt das Gericht nun klar, dass je mehr erhobene Informationen bezüglich des Verbrauchers zutreffend seien, eine größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Telefonnummer spreche:
„Das dort verwendete Double-Opt-in-Verfahren findet hauptsächlich bei Online-Gewinnspielen Anwendung. Der Teilnehmer kann oder soll zusammen mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung seine Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, angeben und sein Einverständnis mit einer Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Felds in dem betreffenden Teilnahmeformular erklären. Hat er dies getan, so wird er durch eine E-Mail oder – wie hier – durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten.
Der BGH (…) sieht eine derartige elektronische Double-Opt-in-Erklärung, soweit es die Telefonwerbung betrifft, als wenig beweiskräftig an. Denn es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Es gebe zahlreiche, nicht fernliegende Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer. Der Werbende trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen sei. Hat der Werbende allerdings seiner Darlegungslast genügt, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt habe.
Zwar könnten hier die Adressen aus dem Telefonbuch ermittelbar sein und evtl. auch die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse hingegen nicht, so dass der Datensatz in der Kombination eine Vielzahl von Informationen enthält. Je mehr persönliche Daten die Antragsgegnerin hat, desto eher könnten diese nur von der Zeugin stammen.
Teilnahme am Gewinnspiel auch unter DSVGO möglich
Zunächst stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass auch unter der DSGVO die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Daran habe sich auch unter dem neuen Datenschutzrecht nicht geändert.
Dann führt das OLG aus, dass auch bei 8 Co-Sponsoren die Transparenz noch gegeben und die Einwilligung wirksam sei: „An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird (…). Davon kann hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.“
Und schließlich führt das Gericht hinsichtlich der sachlichen Reichweite im Rahmen der konkreten Einwilligungserklärung aus, dass „Strom & Gas“ als Angabe ausreicht. Bei der Formulierung „Marketing und Werbung“ dürfte eher unwirksam sein, so das Gericht: „Was den Produktbezug angeht, so reichen vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen, etwa dahin, dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstreckt, nicht aus (….).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angabe in der Einwilligungserklärung zum Unternehmen der Antragsgegnerin („Strom & Gas“) allerdings nicht zu beanstanden. Demgegenüber bestehen zwar Zweifel, ob die Einwilligung zugunsten des Unternehmens „X Ltd.“ wirksam ist, da die Angabe zu diesem Unternehmen („Marketing und Werbung“) nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.
Dies berührt die Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Einwilligung zugunsten der Antragsgegnerin jedoch nicht. Insofern hat die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen nicht zur Frage, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ ist und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist.“
> Urteil OLG Frankfurt_Teilnahme-an-einem-Gewinnspiel-von-Einwilligung-abhängig-machen können Sie das Urteil downloaden. Fazit zu dem Urteil: Werbeeinwilligungen mit Co-Sponsoren sind möglich!
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