Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 02.10.2020 (Az. 44 O 6/20) entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn die Werbung für ein Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und zu den Beschränkungen des Teilnehmerkreises enthält. Danach ist ein Gewinnspiel ohne bestimmte Angaben wettbewerbswidrig.

Die Beklagte hat in Werbebeilagen im September 2019 mit dem „Mega Gewinnspiel“ bzw. dem „Jahrhundert- Jubiläum K Gewinnspiel“ geworben, ohne dass darauf hingewiesen worden ist, wie der Gewinn ermittelt wird und welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises bestehen. Hierzu hieß es in einem Prospekt lediglich „Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie auf den Teilnahmekarten in Ihrer S1-Filiale“ und in dem anderen Prospekt lediglich „Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie in Ihrer S1-Filiale und unter www.S1.gewinnspiel/50jahre.de“.

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Die Beklagte, eine Betreiberin von ca. 150 Discount Möbelgeschäften, wurde deshalb vom LG Essen verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel zu bewerben oder bewerben zu lassen ohne bereits bei dessen Ankündigung darauf hinzuweisen, wie die Gewinner ermittelt werden und/oder welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises bestehen.

Zuvor wurde die Abmahnung zurückgewiesen 

Der Kläger – ein eingetragener rechtsfähiger Verein – der seit über 40 Jahren u. a. den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den lauteren Wettbewerb zu fördern. Der Kläger mahnte die Beklagte ab, weil sie bei der Bewerbung von 2 Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen nicht mitgeteilt habe. Die Beklagte ließ die geltend gemachten Ansprüche durch ihre Prozessbevollmächtigten mit der Begründung ablehnen, es handele sich lediglich um die Ankündigung eines Gewinnspiels, bei der die Teilnahmebedingungen noch nicht genannt werden müssten.

Unterlassungsanspruch begründet – Klage hatte Erfolg

Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Essen. Das LG Essen entschied, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 33 Abs. 1 ,5 a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG analog folge und die Klage Erfolg habe.

Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten stellten eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, 5, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG analog dar. Gemäß § 5 Abs. 2 UWGhandelt unlauter, wer wie im konkreten Fall dem Verbraucher eine wesentliche Informationen vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. So hat bereits der BGH (Beschluss v. 15.12.2016, Az. I ZR 241/15) geurteilt: Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Verbraucher erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffende Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. 

Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche erkennbar sein

Nach Maßgabe des auch im nicht elektronischen Geschäftsverkehr analog anwendbaren § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG müssen Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein. Die Teilnahmebedingungen müssen zudem leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (BGH, Urteil v. 27.07.2017 , Az. I ZR 153/16).

Laut LG Essen handle es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 TMG, weil der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt werde und die Anzeige dem Absatz der Beklagten zu dienen bestimmt sei. Der Begriff „Teilnahmebedingungen“ des §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG ist weit zu verstehen, sodass nicht nur die Berechtigung der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme sondern auch deren Modalitäten angegeben werden müssen. Der Diensteanbieter muss deshalb angeben, welcher Personenkreis die jeweiligen Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann bzw. zur Teilnahme berechtigt ist und anhand welcher Kriterien wie beispielsweise Wohnort, Alter oder Beruf dies zu beurteilen ist. Diese Informationen müssen bereits in der Werbung selbst angegeben sein (BGH, Urteil v. 30.04.2009, Az. I ZR 66/07).

Gewinnspiel ohne bestimmte Angaben wettbewerbswidrig

Da § 6 Abs. 1 TMG eine „informierte“ geschäftliche Entscheidung des Kunden ermöglichen will, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde diese Informationen bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahmen berücksichtigen kann. Damit ist ein Gewinnspiel ohne bestimmte Angaben wettbewerbswidrig.

 Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dies bei der angegriffenen Werbung nicht ausreichend, so das LG Essen. Zum einen hinsichtlich der fehlenden Beschränkungen des Teilnehmerkreises schon hinsichtlich der Angabe zur Altersbeschränkung. Der Kläger weise zu Recht darauf hin, dass Kinder und Jugendliche nicht per se von Glücksspielen ausgeschlossen sind, sondern gemäß § 6 Abs. 2 JSchG an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht, teilnehmen nehmen dürfen. Gerade vor diesem Hintergrund müssen Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit schon in der Werbung selbst genannt werden. (BGH, Urteil v. 10.01.2008, Az. I ZR 196/05)

Insbesondere gelte dies auch hinsichtlich der Mitteilung in der Werbung, wie der Gewinn ermittelt wird. Der Verbraucher benötige die Informationen, um die geschäftliche Entscheidung zu treffen, an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Bereits die Entscheidung des Verbrauchers, das Möbelhaus der Beklagten aufzusuchen, sei eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Paragraf vom § 5a Abs. 2 UWG.

Vorenthalten von entscheidungsrelevanten Informationen 

Das Vorenthalten der Information sei nach Ansicht des Gerichts auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Denn es mache für den Verbraucher einen erheblichen Unterschied, ob und wie er teilnehmen kann und wie der Gewinner ermittelt wird. Das Vorenthalten sei damit geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Geschäftes der Beklagten zu veranlassen, wovon er in Kenntnis der Teilnahmebedingungen sonst möglicherweise abgesehen hätte. 

Verweis auf das Internet nicht ausreichend 

Die Beklagte könne den Kläger nicht auf die Internetseite verweisen, wo die notwendigen Informationen aufgefunden werden könnten, denn der Verweis auf ein anderes Medium setzt nach § 5a Abs. 5 UWG voraus, dass das gewählte Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Daran würde es aber bei einem mehrseitigen Prospekt, wie dem hier vorliegenden, fehlen. Die Teilnahmebedingungen müssten daher bereits in der Werbung vollständig angegeben werden. Damit ist ein Gewinnspiel ohne bestimmte Angaben wettbewerbswidrig.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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