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Die Gemeinsame Glücksspielbehörde (GGL) nimmt Fahrt auf. Zentrale Aufgabe der GGL ist es, den deutschen Online-Glücksspielmarkt zu regulieren, indem sie länderübergreifende Glücksspielangebote im Internet prüft und genehmigt und dafür sorgt, dass die erlaubten Glücksspielanbieter die Regeln zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und Manipulation einhalten. Insbesondere geht es aber m. E. darum, die Frage zu verfolgen “Unerlaubtes Glücksspiel – Was ist nicht erlaubt?“, um bei Verstößen hart durchzugreifen.

Immer wieder bekommen wir Anfragen von (in der Regel) Privatpersonen, die mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels Geld verdienen möchten, in dem sie Lose für die Teilnahme verkaufen. Die Konzeptideen sind teilweise reizvoll, leider aber alle illegal. Gerade letzte Woche hatten wir einen Fall, bei dem jemand Gutscheine a` EUR 20 für Übernachtungen verkauft und für jeden Gutschein 1 Los ausgegeben hat. Die Lose waren auf 1.000 limitiert. Mit der Aktion wäre ein Umsatz von EUR 20.000 (1.000 x EUR 20) erzielt worden, die Gewinne sollten einen Wert von EUR 16.000 haben. Der Veranstalter dachte, dass dies ein legales Gewinnspiel sei, da ja die Kopplung eines Gewinnspiels mit einem Kauf grundsätzlich erlaubt sei. DIE GGL hat dagegen festgestellt, das es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln würde, da alleine schon das Verhältnis von Gewinnsumme und Umsatz dafür sprechen würde, dass die Leistung von EUR 20 primär ein Äquivalent für die Teilnahme am Gewinnspiel darstellt. Dies würde eindrucksvoll belegen, dass es primär auf die Durchführung des „Gewinnspiels“ ankommt und hier unter dem Deckmantel der Kopplung mit dem Erwerb eines Gutscheins die glücksspielrechtlichen Regelungen zu umgehen versucht werden. Folgerichtig wurde die Veranstaltung kostenpflichtig untersagt.

Ein anderer Fall ist „Diese Rolex-Verlosung ist ein verbotenes Glücksspiel!“, den ich auf meinem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen ausführlich besprochen habe. Auch hier erfolgte eine Untersagung.

Lesen Sie bitte auch den Blogbeitrag “Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel“.

Zur GGL Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

GGL_Glücksspiel - Was ist nicht erlaubt?

Seit dem 01. Juli 2022 ist die gemäß § 27a Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete GGL Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird. Neben der Kontrolle von klassischen Glücksspielen gehört zu den Aufgaben auch zu prüfen, ob veranstaltete Gewinnspiele anhand typischer Merkmale eigentlich ein unerlaubtes Glücksspiel sind.

Erlaubtes Glücksspiel

Erlaubnisse können für die in § 3 GlüStV 2021 aufgezählten Glücksspielarten erteilt werden. Für ein legales Glücksspielangebot innerhalb Deutschlands, muss die Erlaubnis durch die deutsche Erlaubnisbehörde erteilt werden. Ausländische Erlaubnisse oder Lizenzen (z. B. aus Malta oder Curaçao) werden in Deutschland nicht anerkannt. 

In § 3 GlüStV 2021 sind die erlaubnisfähigen Glücksspielarten aufgezählt. Alles, was nicht hierunter fällt, ist nicht erlaubnisfähig und demnach verboten.

Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und der ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen kann

  • die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien (einschließlich der gewerblichen Spielvermittung) und Sportwetten
  • die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen
  • der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen
  • die Veranstaltung und Vermittlung von nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubten Pferdewetten im Internet

erlaubt werden.

§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021 besagt folglich: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. …“

Glücksspiel – Was ist nicht erlaubt?

Öffentliche Glücksspiele dürfen innerhalb Deutschlands nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021). Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021). Ebenfalls ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).

Das Veranstalten, Vermitteln und Bewerben unerlaubten Glücksspiels stellt ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 28a GlüStV 2021) dar. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 28a Abs. 2 GlüStV 2021 mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Mit welchen Maßnahmen geht die Behörde gegen illegales Glücksspiel vor?

Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19). Behördliche Maßnahmen gegen illegales Glücksspiel sind beispielsweise:

  • die Einleitung von Untersagungsverfahren inkl. Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Eintreibungen
  • die Meldung möglicher Strafbarkeiten nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaften
  • die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • die Meldung von möglichen Steuertatbeständen an das Finanzamt
  • die Meldung von möglichen Geldwäschetatbeständen; und
  • Netzsperren gegenüber Zugangsvermittlern, das sog. IP-Blocking sowie
  • Zahlungsuntersagung gegen Finanzdienstleister, das sog. Payment-Blocking

Quelle: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/unerlaubtesgluecksspiel

Spektakulärer Erfolg gegen unerlaubte Glücksspielwerbung 

Vor dem 01.07.2022 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) diese Aufgabe übergangsweise für die GGL wahrgenommen. Wegen Werbehandlungen ist das LVwA u. a. gegen einen bekannten Youtuber/Streamer sowohl verwaltungsrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen. Im Frühjahr 2022 wurde sowohl wegen der Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 StGB) als auch wegen der Beteiligung am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel (§ 285 StGB) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt. Der Youtuber/Streamer wurde zuvor bereits im Herbst 2021 auf die Strafbarkeit seiner Handlungen sowie auf die Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021) hingewiesen, stellte die unerlaubten Werbehandlungen jedoch nicht ein. Die Berliner Staatsanwaltschaft wurde dementsprechend tätig, wie in der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nachzulesen ist. Danach ist ein Strafbefehlt über satte EUR 480.000 gegen den Youtuber erlassen worden. Maßgeblich hierfür waren das Strafgesetzbuch § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels und § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel: https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1292025.php .

Lesen Sie hierzu auch meinen aktuellen Blogartikel “VG München: “Gewinnspiele eines TV-Senders waren unerlaubte Glücksspiele”.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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