Im 3. Teil bin ich darauf eingegangen, was alles bei einem Gewinnspiel erlaubt ist und was nach meiner Erfahrung die Wenigsten wissen. Im 4. Teil geht es nun darum, was explizit verboten oder zumindest problematisch ist.
- Insbesondere dürfen Sie keinen Geldeinsatz für die Teilnahme verlangen. Das ist ein verbotenes und strafbares Glücksspiel. Grundsätzlich muss die Teilnahme am Gewinnspiel kostenlos möglich sein, insbesondere wenn der Gewinner durch Zufall bestimmt wird. Keinesfalls darf ein „erheblicher entgeltlicher Einsatz” verlangt werden, da man über dieses Kriterium die zufallsbezogenen Gewinnspiele von den Glücksspielen abgrenzt und ansonsten die Grenze zum unerlaubten und strafbaren Glücksspiel überschritten wird. Mehr Informationen finden Sie in diesen Blogartikeln:Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel > Zum Blogbeitrag. Das wurde verboten:
1,5 Millionen Hausverlosung für 13 Euro > Zum Blogbeitrag
Kann man mit einem Gewinnspiel Geld verdienen? > Zum Blogbeitrag
Glücksspiel vs. Gewinnspiel > Zum Blogbeitrag
Nicht als Einsatz gelten übrigens: Briefporto für die Lösungspostkarte und Telefongebühren, die dem Veranstalter nicht zugute kommen oder 50 Cent nicht überschreiten - Geschmacklose Gewinne sollten Sie aus Ihrem Portfolio verbannen. Ein krasses Beispiel finden sie in dem Blogbeitrag „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ > Zum Blogbeitrag
- Unterlassen Sie den Missbrauch fremder Markenrechte. Das kann sehr teuer werden. Mehr dazu lesen Sie in dem White Paper anhand der inzwischen verschobenen EM 2020 „Wie darf ich zu einer EM/WM werben?“ > Zum Blogbeitrag
- Machen Sie kein bindendes Gewinnversprechen, das Sie teuer zu stehen kommt (§ 661a BGB Gewinnzusagen). Machen Sie also kein Gewinnversprechen. Verlosen Sie nur, was Sie auch wirklich verlosen wollen und können. Stellen Sie keine Scheingewinne in Aussicht. Denn wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss diesen Gewinn auch tatsächlich auskehren. Details finden Sie in diesem Blogbeitrag. > Zum Blogbeitrag
- Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen” sind wettbewerbswidrig. Denn steht hinter einer Bewertung eine Gegenleistung, muss sie als Werbung gekennzeichnet werden, wie nun auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt. Ein Unternehmer hatte für die Abgabe einer Bewertung die Chance erhöht hat, bei einem Social Media-Gewinnspiel ausgelost zu werden. Durch ein Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen dürfen danach nicht in eine Gesamtbewertung einfließen. Dazu gibt es ein Urteil vom OLG Frankfurt aus 2019. > Zum Blogbeitrag
- Von Minderjährigen darf kein Werbeeinverständnis eingeholt werden. Der BGH hat entschieden, dass Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeeinwilligung veranstaltet werden, unwirksam sind. War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH diese Frage in 2014 m it einem klaren “Nein” beantwortet. Damit sind alle Gewinnspiele rechtswidrig, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden, um bei denen eine Werbeeinwilligung einzuholen. Das Urteil ist im Original hier nachzulesen (Urt. v. 22.01.2014 – Az.: I ZR 218/12). > Zum Blogbeitrag
Aber Achtung: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt.
Es empfiehlt sich trotzdem, nur volljährigen Personen die Teilnahme am Gewinnspiel zu ermöglichen, um jugendschutzrechtliche Probleme generell zu vermeiden. Insbesondere, wenn Jugendliche nicht zur Kundenzielgruppe gehören. Falls das Gewinnspiel speziell die „Unter-18-jährigen“ ansprechen soll, ist dies nicht per se unzulässig, bei den Teilnahmebedingungen müssen aber diese Besonderheiten berücksichtigt werden. - Im Datenschutzrecht herrscht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Das bedeutet, man darf nur die Daten erheben (also als Pflichtfelder kennzeichnen), die zur Durchführung eines Gewinnspiels notwendig sind. Dazu gehören der Name, die Postadresse und die E-Mail-Adresse, da die Gewinnspielabwicklung in der Regel online erfolgt. Außerdem benötigt man die E-Mail-Adresse für das Double-Opt-in zum Werbeeinverständnis.
Beim Geburtsdatum kann man argumentieren, dass es der Feststellung der Volljährigkeit gilt. Alle anderen Daten dürfen zwar freiwillig erhoben werden (kein Pflichtfeld), jedoch sind die Teilnehmer darüber aufzuklären, zu welchen Zwecken diese Daten eingesetzt werden. - Unwahre oder irreführende Werbung — oder genauer: irreführende geschäftliche Handlung — ist ein lauterkeitsrechtlicher Tatbestand, der von den § 5 und § 5a sowie den Nr. 1 – 24 des Anhangs zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst wird. Dort heißt es „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält.
- Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem nur teilnehmen kann, wer auch ein Rezept einlöst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.07.2018 – Az.: 6 U 112/17). Lesen Sie in diesem Blogbeitrag, wann und warum die Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung wettbewerbswidrig ist. > Zum Blogbeitrag
Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ausschließlich um die Verbindung eines Gewinnspiels mit einem rezeptpflichtigen Medikament bzw. mit einem Rezept geht. - Die Ankündigung eines Radiosenders für ein Gewinnspiel, bei dem Teilnehmer eine Schönheitsoperation gewinnen können, stellt die unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar, weil sie mit dem Zweck des Gesetzes, unüberlegte Entscheidungen zu verhindern, nicht vereinbar ist. KG Berlin, WRP 2017, 1016-1018 (Beschluss vom 22.05.2017, 5 W 94/17) > Zum Blogartikel
- „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist ausgeschlossen. Den Rechtsweg können Sie zwar ausschließen, das ist aber rechtlich unwirksam. Mehr unter Teilnahmebedingungen. > Zum Blogbeitrag
- Die Veröffentlichung von Gewinnern lässt ein Gewinnspiel als seriös erscheinen. Aber hier muss der Datenschutz und das Interesse des Teilnehmers an seiner Privatsphäre zwingend beachtet werden.Zulässig ist eine Veröffentlichung nur dann, wenn der Teilnehmer nicht identifiziert werden kann. Zum Beispiel „Berta N. aus Berlin“. Möchte man jedoch den vollen Namen des Teilnehmers veröffentlichen, muss dieser darüber vor der Teilnahme aufgeklärt werden. Dabei reicht es nicht, die Aufklärung in den AGB = Teilnahmebedingungen zu „verstecken“. Zulässig wäre allenfalls die Aufnahme in die Datenschutzerklärung, wenn auf diese beim Gewinnspiel verwiesen wird. Inzwischen gibt es hierzu eine aktuelle Rechtssprechung “LG Köln: Lotterie darf Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung nicht namentlich nennen“
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Im Expertenblog Gewinnspiel-Wissen finden Sie in der Kategorie Gewinnspiel-Recht viele weiterführende Blogartikel. Und hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es eine ganze Serie So veranstalten Sie ein rechtskonformes Gewinnspiel
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Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
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Aktueller Nachtrag: Am 28. Mai 2020 hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Cookie-Speicherung gefällt. Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt, werde ich berichten. Hier schon einmal ein kurzer Blogbeitrag dazu:
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* Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte.
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