Im 3. Teil bin ich darauf eingegangen, was alles bei einem Gewinnspiel erlaubt ist und was nach meiner Erfahrung die Wenigsten wissen. Im 4. Teil geht es nun darum, was explizit verboten oder zumindest problematisch ist. Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt? Die erfahrenen Gewinnspielspezialisten von HAPPY Marketing Solutions beraten dich kompetent in allen Fragen des Gewinnspiels.* Bei der Gewinnspiel-Lösung von HAPPY kannst du dich darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft ist und du dir den Gang zu einem Anwalt in den meisten Fällen sparen kannst. Denn wenn du dir z. B. Teilnahmebedingungen formulieren lässt, bist du schnell EUR 1.000 und mehr los. Bei einem Rechtsanwalt käme es zudem darauf an, dass die Kanzlei einschlägiges Know-how für Wettbewerbsrecht und insbesondere Gewinnspielrecht hat.
Insbesondere darfst du keinen Geldeinsatz für die Teilnahme verlangen. Das ist dann ein verbotenes und strafbares Glücksspiel. Grundsätzlich muss die Teilnahme am Gewinnspiel kostenlos möglich sein, insbesondere wenn der Gewinner durch Zufall bestimmt wird. Keinesfalls darf ein „erheblicher entgeltlicher Einsatz” verlangt werden, da man über dieses Kriterium die zufallsbezogenen Gewinnspiele von den Glücksspielen abgrenzt und ansonsten die Grenze zum unerlaubten und strafbaren Glücksspiel überschritten wird. Nicht als Einsatz gelten übrigens: Briefporto für die Lösungspostkarte und Telefongebühren, die dem Veranstalter nicht zugute kommen oder 50 Cent nicht überschreiten.
Geschmacklose Gewinne solltest du aus deinem Portfolio verbannen. Ein krasses Beispiel findest du in dem Was Blogbeitrag „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ Gewinne-deine-eigene-Beerdigung/
Unterlasse den Missbrauch fremder Markenrechte. Das kann sehr teuer werden. Mehr dazu liest du in dem im Prinzip immer noch aktuellen White Paper zur EM 2020 „Wie darf ich zu einer EM/WM werben?“ > Zum Blogbeitrag
Mache kein bindendes Gewinnversprechen, das dir teuer zu stehen kommt (§ 661a BGB Gewinnzusagen). Verlosen nur, was auch wirklich verlost werden kann. Stelle keine Scheingewinne in Aussicht. Denn wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss diesen Gewinn auch tatsächlich auskehren.
Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen“ sind wettbewerbswidrig. Denn steht hinter einer Bewertung eine Gegenleistung, muss sie als Werbung gekennzeichnet werden, wie nun auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt. Ein Unternehmer hatte für die Abgabe einer Bewertung die Chance erhöht hat, bei einem Social Media-Gewinnspiel ausgelost zu werden. Durch ein Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen dürfen danach nicht in eine Gesamtbewertung einfließen.
Von Minderjährigen darf kein Werbeeinverständnis eingeholt werden. Der BGH hat entschieden, dass Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, die zur Einholung einer Werbeeinwilligung veranstaltet werden, unwirksam sind. War bislang unklar, ob Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen zur Erzielung von Werbeeinwilligungen wirksam sind oder nicht, hat der BGH diese Frage in 2014 mit einem klaren „Nein“ beantwortet. Damit sind alle Gewinnspiele rechtswidrig, die gezielt gegenüber Minderjährigen betrieben werden, um bei denen eine Werbeeinwilligung einzuholen. Aber Achtung: Das Urteil betrifft nicht Gewinnspiele gegenüber Minderjährigen, bei denen keine Werbeeinwilligungen erhoben werden. Veranstaltet ein Unternehmen ein herkömmliches Gewinnspiel gegenüber Minderjährigen und erhebt dabei personenbezogene Daten rein zur Abwicklung des Gewinnspiels, dann ist dies auch zukünftig erlaubt. Es empfiehlt sich trotzdem, nur volljährigen Personen die Teilnahme am Gewinnspiel zu ermöglichen, um jugendschutzrechtliche Probleme generell zu vermeiden. Insbesondere, wenn Jugendliche nicht zur Kundenzielgruppe gehören. Falls das Gewinnspiel speziell die „Unter-18-jährigen“ ansprechen soll, ist dies nicht per se unzulässig, bei den Teilnahmebedingungen müssen aber diese Besonderheiten berücksichtigt werden.
Im Datenschutzrecht herrscht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Das bedeutet, man darf nur die Daten erheben (also als Pflichtfelder kennzeichnen), die zur Durchführung eines Gewinnspiels notwendig sind. Dazu gehören der Name, die Postadresse und die E-Mail-Adresse, da die Gewinnspielabwicklung in der Regel online erfolgt. Außerdem benötigt man die E-Mail-Adresse für das Double-Opt-in zum Werbeeinverständnis. Beim Geburtsdatum kann man argumentieren, dass es der Feststellung der Volljährigkeit gilt. Alle anderen Daten dürfen zwar freiwillig erhoben werden (kein Pflichtfeld), jedoch sind die Teilnehmer darüber aufzuklären, zu welchen Zwecken diese Daten eingesetzt werden.
Unwahre oder irreführende Werbung — oder genauer: irreführende geschäftliche Handlung — ist ein lauterkeitsrechtlicher Tatbestand, der von den § 5 und § 5a sowie den Nr. 1 – 24 des Anhangs zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst wird. Dort heißt es „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält.
Die Ankündigung eines Radiosenders für ein Gewinnspiel, bei dem Teilnehmer eine Schönheitsoperation gewinnen können, stellt die unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar, weil sie mit dem Zweck des Gesetzes, unüberlegte Entscheidungen zu verhindern, nicht vereinbar ist. KG Berlin, WRP 2017, 1016-1018 (Beschluss vom 22.05.2017, 5 W 94/17)
„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist ausgeschlossen. Den Rechtsweg kannst du zwar ausschließen, das ist aber rechtlich unwirksam. Mehr unter Teilnahmebedingungen.
Die Veröffentlichung von Gewinnern lässt ein Gewinnspiel als seriös erscheinen. Aber hier muss der Datenschutz und das Interesse des Teilnehmers an seiner Privatsphäre zwingend beachtet werden.Zulässig ist eine Veröffentlichung nur dann, wenn der Teilnehmer nicht identifiziert werden kann. Zum Beispiel „Berta N. aus Berlin“. Möchte man jedoch den vollen Namen des Teilnehmers veröffentlichen, muss dieser darüber vor der Teilnahme aufgeklärt werden. Dabei reicht es nicht, die Aufklärung in den AGB = Teilnahmebedingungen zu „verstecken“. Zulässig wäre allenfalls die Aufnahme in die Datenschutzerklärung, wenn auf diese beim Gewinnspiel verwiesen wird.
7-teilge Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“
Hier auf diesem Blog findest du in der Kategorie Gewinnspiel-Rechtsprechung viele weiterführende Blogartikel, insbesondere eine 7-teilige Serie „So veranstaltest du ein rechtskonformes Gewinnspiel“:
Wir entwickeln bei HAPPY Marketing Solutions für unsere Kunden Lösungen, damit dein Unternehmen ein Gewinnspiel konzeptionssicher und budgetsicher umsetzt und sich dabei auf rechtskonforme Teilnahmebedingungen, Datenschutzregelungen und Werbeeinwilligungen verlassen kann. Wir beraten und begleiten dich stets bei der Gestaltung und Entwicklung des Gewinnplans und der konkreten Umsetzung des Gewinnspiels. HAPPY greift dabei auf die Erfahrung von weit über 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurück.
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* Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte.
60 Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases
Auf unserem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen findest du über 60 Datenbanken Für Gewinnspiel- und Promotion-Cases nach Branchen, Anlässen, Mechaniken und Gewinnplänen, die fast täglich fortgeschrieben werden. In einem Newsticker werden die neuesten Cases nach Datum sortiert gelistet Neuer-Service-der-Gewinnerspiel-Case-Newsticker/. Eine Übersicht der Datenbanken findest du > Übersicht der Datenbanken mit Gewinnspiel-Cases. Zum Expertenblog Gewinnspiel-Wissen geht es > hier.
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Über den Autor
Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet. Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich. Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.