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Gewinnspiel-Marketing
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Ambush Marketing mit UEFA-Tickets ist wettbewerbswidrig, so hat es das LG Stuttgart entschieden, Es ging um 2 VIP-Tickets für das Champions League Finale, ohne für die Verlosung nicht-personalisierte Eintrittskarten bereits zu besitzen oder zu deren Erwerb berechtigt zu sein. Ambush Marketing*) kann also dann illegal sein, wenn es wie ein Sportartikelhersteller mit seiner Werbeaktion zum Champions League-Finale 2012 angelegt wird. Der lobte als Preis für ein Gewinnspiel VIP-Tickets für das Finalspiel aus, konnte zu diesem Zeitpunkt jedoch weder die Karten noch geschäftliche Beziehungen zum Markeninhaber UEFA vorweisen (LG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2012, Az. 35 O 95/11 KfH). Die Entscheidung überzeugt allerdings nicht oll, denn kurz vorher hat eine andere Kammer des LG Stuttgarts in einem nahezu identischen Fall exakt anders entschied und die Gewinnspielwerbung für zulässig einstufte (siehe Blogbeitrag zu diesem Urteil). Bei Ambush Marketing mit UEFA-Tickets ist also Vorsicht geboten, denn die Rechtslage ist nicht eindeutig.

Der Anbieter in diesem Fall war kein offizieller Partner der UEFA und hat von der Verfügungsklägerin auch keine Eintrittskarten erworben. Die UEFA hat diese Form der Werbung (Ambush Marketing mit UEFA-Tickets ) mit UEFA-eigenen Marken, insbesondere mit dem Finale der UCL am 19.05.2012, zu keinem Zeitpunkt gestattet. Das verklagte Unternehmen veranstaltete ein Gewinnspiel, das sie online bundesweit bewarb. U.a.  hieß es dort: „2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5* Hotel in München“

Die UEFA mahnte den Sportartikelhersteller ab – allerdings erfolglos – und zog deshalb vor das Landgericht Stuttgart. Dort bekam die UEFA Recht: Die Richter stuften das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig ein. Zum einen habe zum Zeitpunkt des Gewinnspiels noch nicht der Karten-Vorverkauf gestartet, so dass unklar sei, ob die Beklagte tatsächlich über solche Karten verfüge.  Zum anderen werde der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte sei Sponsor des Champion Leagues Finales. Nach Ansicht des Gerichts reiche es aus, dass die Beklagte in ihrem Gewinnspiel die Großveranstaltung namentlich nenne und so den guten Ruf ausnutze. 

Ambush Marketing mit UEFA-Tickets

Die Richter erkannten in der abgebildeten Werbung zwei Verstöße gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Zunächst gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine  geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben über bestimmte Umstände enthält, z.B. die Verfügbarkeit der angebotenen Ware: „Die Verfügungsbeklagte handelt unlauter, weil sie über die Verfügbarkeit des Gewinns täuscht. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt, dass der Vorverkauf noch gar nicht begonnen habe und somit die Verfügungsbeklagte gar keine Karten halten könne. Auf offiziellem Wege könne die Verfügungsbeklagte mangels ihrer Eigenschaft als Sponsor bzw. Lizenznehmer keine Karten zur Verwendung in dem von ihr veranstalteten Gewinnspiel erhalten. Selbst wenn sich die Verfügungsbeklagte auf dem Schwarzmarkt mit Karten eindecke, könne sie den Teilnehmern des Gewinnspiels keine gültigen (personalisierten) Eintrittskarten zuteilen.“

Auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG wurde ein Verstoß erkannt, wonach eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen: „Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verletzer durch die Verwendung offizieller Symbole oder Slogans nur den Eindruck einer Sponsorenstellung erweckt. Die erfassten Slogans und Symbole müssen so bekannt sein, dass der Verbraucher sie mit dem Sponsoring der Veranstaltung in Verbindung bringt. Die Verwendung ist irreführend, wenn das werbende Unternehmen nicht als Sponsor dazu berechtigt ist.“

Des Weiteren entschieden die Richter auf Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG, wonach unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen: „Mit ihrem Gewinnspiel und der dazugehörigen Werbung … beutet die Beklagte den Ruf der Klägerin in unlauterer Weise aus. Die Verbreitung in den Medien, insbesondere durch Übertragungen im Fernsehen, hat zu einem hohen Prestigewert geführt. Diesen Ruf kann die Verfügungsklägerin auf dem Markt in beachtlichem Ausmaß insbesondere durch Lizenzvergabe und Sponsoring wirtschaftlich verwerten“.

Bei dieser Werbemaßnahme handelte es sich also um eine „unsportliche Aktion“, denn der Sportartikelhersteller hätte zumindest die ausgelobten (und nicht personalisierten) Karten kaufen müssen, bevor er sie für das Gewinnspiel auslobte. Zwar versuchen vor allem kleinere Unternehmen ohne Sponsorenstellung von sportlichen Großveranstaltungen für das eigene Marketing zu profitieren, hier kann man aber zu weit. Was aber nicht  grundsätzlich gegen Ambush Marketing spricht, auch wenn die großen Veranstalter wie das gerne sehen. Marketing im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen und anderen populären Ereignissen sollten aber mit Umsicht und  juristischer Beratung geplant werden.

*) Was versteht man unter Ambush Marketing? Ambush Marketing („Hinterhalts-Werbung“) bezeichnet die Ausnutzung des Rufes von Großveranstaltungen zu Werbezwecken durch einen Wettbewerber, der selbst nicht zu den Sponsoren der Veranstaltung gehört. Man kann das auch „parasite marketing“, „Schmarotzerwerbung“ bzw. „Trittbrettwerbung“ nennen. Die Werbeform Ambush Marketing kann jedoch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn der Werbende gleichzeitig Markenrechte verletzt und/oder der Verbraucher in die Irre geleitet wird. 

Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2012 – Az.: 35 O 95/11

Siehe hierzu auch die Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
> Verlosung von Eintrittskarten – Keine Markenrechtsverletzung und Täuschung über Stellung als Sponsor
> Gewinnspiel mit Eintrittskarten für Großereignis ist zulässig

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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