Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Haribo "GLÜCKSWOCHEN"

Die beanstandete Fernsehwerbung Haribo “GLÜCKSWOCHEN” ist lt. Urteil vom BGH nicht zur unlauteren Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit Minderjähriger geeignet. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 192/12 -) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Firma Haribo weiterhin mit den “GLÜCKS-WOCHEN” im Fernsehen werben darf. Die Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten, verstößt nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts und enthält auch keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder. Darüber hinaus ist die Werbung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit “GLÜCKS-WOCHEN”. Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je einem Euro und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 “Goldbärenbarren” im Wert von jeweils 5.000 Euro zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung Harribo “GLÜCKSWOCHEN” voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Es werden keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Werbung enthält auch keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Haribo hat danach die Werbung mit den Harribo „Glückswochen“ fortgesetzt. HARIBO in der Zeit vom 30. Januar bis 31. März 2012 die Sammel-Promotion unter dem Motto: die HARIBO GLÜCKSWOCHEN! Erneut wurden 100 Gold(bären)-Barren im Gesamtwert von 500.000 Euro verlost! (Pressemeldung)

Zum Thema Minderjährige finden Sie noch einen Artikel auf dem Experten-Blog Gewinnspiel-Wissen mit dem Titel Gewinnspiele mit Werbeeinwilligung von Minderjährigen sind wettbewerbswidrig. Außerdem gibt es Blogartikel bzw. Urteile zum Thema Kopplung von Gewinnspiel und Warenkauf: Kopplung von Kassenbon und Gewinnspiel lt. BGH legal und Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf.

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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