Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Gewinnspiel-Panne bei PayPal

Im Juni 2013  verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden eine E-Mail mit der Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten.  „Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!“  „Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.“ Die Gutschrift blieb aus und kurz darauf erklärte PayPal die Anfechtung dieser Erklärung. Man teilte mit, dass die Ausendung durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen und durch einen Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden sei,  als die tatsächlichen Gewinner. Die Gewinnspiel-Panne bei PayPal konnte teuer werden.

Zahl der vermeintlichen Gewinner bleibt geheim

Die Zahl der Ange­schrieben hat PayPal nicht genannt und lediglich darauf hingewiesen, dass „einige PayPal Kunden“ die Gewinnbe­nach­richtigung erhalten hätten. PayPal erklärte, „dass die entsprechende E-Mail an mehr Personen als beabsichtigt vers­endet wurde“. Offen­bar hatten viele Menschen die Gewinn­zusage erhalten. Die Resonanz von Betroffenen in div. Internetforen war gewaltig.

Wie ist die Rechtslage?

Die Amtsgerichte sind sich in dieser Frage uneins. Ob PayPal seine Gewinn­mitteilungen über­haupt anfechten konnte, ist nach wie vor recht­lich unklar. Dazu befragte Anwälte halten diese Frage für spannend und für noch nicht endgültig geklärt. Denn der Gesetz­geber hat im Bürgerlichen Gesetz­buch klare Regeln zu Gewinn­mitteilungen aufgestellt. So heißt es in Paragraf 661a BGB, dass „ein Unternehmer, der Gewinn­zusagen (…) an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, (…) dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“ hat. Die spannende Frage lautet also: Schließt diese Vorschrift eine Anfechtung aus?

Was sagen die Gerichte zur Gewinnspiel-Panne bei PayPal?

Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte auf Zahlung und erhielt vor dem AG Jena recht, ein anderer wurde vom Amtsgericht Königswinter abgewiesen. Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 – Az.: 26 C 871/13) hatte entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel „Willst? Kriegste!“ an den Betroffenen 500,- EUR für eine Gewinnzusage bezahlen muss. Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden.  Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. Das Amts­gericht Königs­winter dagegen sah die Rechts­lage anders und ließ den dortigen Kläger abblitzen. PayPal hätte ein irrtümlich abge­gebenes Gewinn­versprechen zurück­ziehen dürfen – und habe das auch wirk­sam getan (AG Königswinter Urteil vom 25.04.2014, Az. 12 C 65/13).

So bleibt die Rechts­frage zur Gewinnspiel-Panne bei PayPal letzt­lich offen. Jedes Amts­gericht kann nach eigener Über­zeugung entscheiden. Und sollte der PayPal-Fall nicht irgend­wann auch von Oberge­richten aufgegriffen und entschieden werden, dürfte das auch so bleiben. 500 Euro Streitwert reicht noch nicht einmal fürs Landgericht. 

Quellen: Urteil AG JenaUrteil AG Königswinter

Lesen Sie hierzu auch meinen Blogbeitrag „Vermeiden Sie eine Gewinnzusage nach § 661a BGB“ >zum Blogbeitrag

Rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen mit überzeugender Absicherungs-Kompetenz

Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel

Wenn Sie für Ihre Marke eine rechtskonforme Code-Promotion, ein Gewinnspiel mit Kassenbon-Upload oder ein klassisches Verlosung-Gewinnspiel veranstalten möchten, steht Ihnen die HAPPY Group mit Rat und Tat zur  Seite.  HAPPY Marketing Solutions steht für kompetente Gewinnspiel-Lösungen mit exklusiven Add-ons und Full Service. 

HAPPY Secure Promotions bietet seinen Kunden exzellente Absicherungslösungen mit einer Vielzahl an werthaltigen und einzigartigen Zusatzleistungen. Für mehr Informationen…

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

Total Page Visits: 2217 - Today Page Visits: 4
Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Patrick Grünberg
06103 2053 - 705
Können wir weiterhelfen?
Buche deinen persönlichen Beratungstermin ganz bequem hier in unserem Online-Terminplaner.