Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
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Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung

Der Fall „Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung“ war vor dem OLG Frankfurt a. M. anhängig. Die Beklagte – eine ausländische Versandapotheke – warb für ein großes Gewinnspiel. Hauptpreis war ein Gutschein für ein E-Bike im Wert von 2.500,- EUR sowie neun Philips-Sonicare-Diamond-Clean-Sets. Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts. Das OLG Frankfurt a. M. hat dazu geurteilt, das es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Apotheke ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem nur teilnehmen kann, wer auch ein Rezept einlöst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.07.2018 – Az.: 6 U 112/17)

Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) ein. Nach dieser Norm sei es verboten, einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil an den Kunden auszugeben. Hierunter würden auch Preise aus Gewinnspielen fallen. Die Regelung solle eine mittelbare Gesundheitsgefährdung vermeiden und in erster Linie verhindern, dass die Kunden bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen würden, unsachlich beeinflusst würden, so das Gericht.

Das Argument, dass das fragliche Arzneimittel bereits verordnet und ein Arzneimittelfehlgebrauch daher nicht zu befürchten sei, ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht gelten. Denn es bestünde die naheliegende Möglichkeit, dass der Patient sein Rezept bei der Beklagten vorlege anstatt bei einer anderen Apotheke, insbesondere bei einer stationären Apotheke. Denn eine Versandapotheke sei im Gegensatz zu einer stationären Apotheke nicht in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten, sie hätten ein eingeschränktes Leistungsangebot:

„Die Versandapotheke kann nur telefonisch und auf ausdrückliche Nachfrage beraten. Der EuGH sieht in diesem Unterschied einen entscheidenden Grund dafür, dass den Versandapotheken ein Preiswettbewerb ermöglicht werden muss (…). Es kann in der Tat für den Kunden bedeutsam sein, auch bei Einlösung eines Rezepts unaufgefordert beraten zu werden, beispielsweise im Hinblick auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten; hierfür ist der Apotheker ausgebildet. Die Entscheidung für eine stationäre Apotheke oder eine Versandapotheke ist daher für die Gesundheit des Kunden relevant und muss von ihm getroffen werden. Diese Entscheidung wird durch die Durchführung des Gewinnspiels unsachlich beeinflusst“.

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ausschließlich um die Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung, also die Verbindung eines Gewinnspiels mit einem rezeptpflichtigen Medikament bzw. mit einem Rezept geht. Auf dem Experten-Blog „Gewinnspiel-Wissen“ finden Sie eine Sammlung von Cases mit Gewinnspielen, die von oder in eine Apotheke ohne Beanstandung veranstaltet wurden. > Zum Blogbeitrag

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Rechtlicher Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie hier.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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