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Nennung des Namens eines Lotteriegewinners

Eine Lotterie darf in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ungefragt mit Vor- und Nachnamen nennen. Der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname angegeben werden sollte. Hierin  liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Köln, Beschl. v. 23.12.2019 – Au.: 28 O 482/19). Große Vorsicht also bei der Nennung des Namens eines Lotteriegewinners.

Unzulässige Namensnennung nach Gewinn eines sechsstelligen Betrags

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Nennung nicht in einer gewöhnlichen journalistisch-redaktionellen Berichterstattung stattgefunden hatte. Der Mandant hatte einen sechsstelligen Eurobetrag in einer von dem Unternehmen veranstalteten Lotterie gewonnen. Darüber hatte dies in verschiedenen Publikationen und online berichtet. Das allerdings nicht, wie vereinbart, nur unter Nennung des Vornamens des Mandanten, sondern seines vollständigen Vor- und Nachnamens. Aufgrund der Seltenheit des Namens war für jeden Leser daher sofort klar, um wen es sich handelte. Kontaktaufnahmen vermeintlicher Gläubiger, entfernter Verwandter und sonstiger Bittsteller ließen daher nicht lange auf sich warten.

Nachdem das Unternehmen die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollte, den Fall außergerichtlich gütlich beizulegen und eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Köln auch umgehend erließ (LG Köln, Beschluss v. 23.12.2019, Az. 28 O 482/19). Und der Kläger bekam Recht: 

LG Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen Datenschutzverstoß

Das Landgericht Köln war mit dem Antragsteller der Auffassung, dass das Verhalten der Antragsgegnerin nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgrund der Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellte, sondern in der vollständigen Veröffentlichung seines Namens auch eine unzulässige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO gelegen hatte. Die Parteien des Verfahrens einigten sich aufgrund der DSGVO-Verletzung zur Zahlung eines Schadenersatzes von 8.000,- EUR.

„Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt. Hier können Sie den Art. 6 DSVGO downloaden.

Nennung des Namens eines Lotteriegewinners

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.“
Die aktuelle Entscheidung vom LG Köln sollte jeden Lotterie-Veranstalter darin erinnern, dass die volle Nennung des Gewinner-Namens nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Häufig findet sich in den AGB von Gewinnspiel-Veranstaltern die Passage, dass ein Teilnehmer vorab in eine möglicherweise spätere Nennung einwilligt. Eine solche Klausel ist unzulässig und ist zu vermeiden, da es hierbei an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung der betreffenden Person fehlt. 

Quelle: https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/rekordsumme-fuer-dsgvo-verstoss-8-000-e-wegen-oeffentlicher-namensnennung/

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Hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden Sie die Serie So veranstalten Sie ein rechtskonformes Gewinnspiel, mit vielen Hinweisen zur rechtskonformen Veranstaltung eines Gewinnspiels.

  1. Teil: Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten?
  2. Teil: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
  3. Teil: Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt?
  4. Teil: Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt oder problematisch?
  5. Teil: Wie können Sie ein Gewinnspiel finanziell absichern?
  6. Teil: Checkliste: Was gehört in die Teilnahmebedingungen?
  7. Teil: So bekommen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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