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bei einer nicht staatliche Verlosung sind Gewinne unverbindlich

Kurios, womit sich Gerichte manchmal beschäftigen müssen: Jemand hatte bei einer Lotterie auf einem Fest einen Schinken gewonnen. Es handelte sich um eine nicht staatliche Verlosung. Der örtliche Metzger, der den Gewinn „auszahlen“ sollte, wollte dem Gewinner nur ¼ Schinken geben. Der wollte aber einen ganzen und zog vor Gericht, allerdings erfolglos: Da die Lotterie nicht staatlich genehmigt war, gibt es laut Ansicht des Amtsgerichts Gifhorn überhaupt keinen Anspruch auf Herausgabe des Gewinns (AG Gifhorn, 27.03.2015, Az 33 C 977/14). Gewinnt jemand bei einer nicht staatlich genehmigten Lotterie einen Schinken, so kann er nicht auf Herausgabe des Schinkens klagen. Denn fehlt es an der staatlichen Genehmigung und die Lotterie begründet keine Verbindlichkeiten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde

Das Amtsgericht Gifhorn hatte sich mit der Frage zu beschäftigen: Wie viel Schinken ist „1 Schinken“? Ein 62-Jähriger hatte das große Los bei der Tombola „Schweinelotterie“ zum Erntedankfest der Landjugend in Isenbüttel gezogen und einen Gutschein für „1 Schinken“ gewonnen. In der Erwartung einen ganzen Schinken zu bekommen, begab sich der Gewinner zur Fleischerei. Dort erfuhr er jedoch, dass er nur ein Viertel des Schinkens gewonnen hat. Dies akzeptierte der Gewinner jedoch nicht. Er pochte darauf, einen ganzen Schinken gewonnen zu haben und klagte daher auf Herausgabe.

„Ein Schinken ist ein Schinken – und nicht ein Viertel Schinken“, beharrte der Mann. Ein handfester Streit ließ sich nicht mehr aus der Welt schaffen und mündete in einer Klage vor dem Amtsgericht Gifhorn auf Herausgabe eines ganzen Schinkens. 

Kein Anspruch auf Herausgabe des ganzen Schinkens

Der zuständige Richter wies die Klage auf einen größeren Schinken ab. Die veranstaltete Tombola sei ein Glücksspiel, urteilte der Richter. Der eingegangene Spielvertrag begründe keine Verbindlichkeit, denn bei einer nicht staatlichen Verlosung seien Gewinne nicht verbindlich. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine ganze Schweinekeule.

Es sei zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass es sich bei der Lotterie um ein staatlich nicht genehmigtes Glücksspiel handelte. Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust ganz oder hauptsächlich vom Zufall ab (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1952, Az. 1 StR 739/51). Dazu zählten etwa die Vergnügungstombola und die Verlosung zu wohltätigen Zwecken. Der bei einem Glücksspiel eingegangene Spielvertrag begründe nach § 762 Abs. 1 BGB keine Verbindlichkeiten. Ein Gewinner könne daher nicht die Herausgabe des Gewinns verlangen.

Soweit es an dem Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ fehlte, hielt das Amtsgericht Gifhorn dies für unbeachtlich. Denn ein solcher Hinweis stelle einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 762 BGB dar. Zudem wies das Amtsgericht Gifhorn ergänzend auf die Redewendung „Spielschulden sind Ehrenschulden“ hin. Durch diesen Spruch werde verdeutlicht, dass im Spiel erzielte Schulden nicht justiziabel und allein ehrenhalber zu begleichen sind.

Zukünftig Gewinne eindeutiger beschreiben

Der Richter riet der beklagten Landjugend, bei künftigen Veranstaltungen die Gutscheine eindeutiger zu machen. Das hätte den Ärger möglicherweise verhindern können. Rechtsanwalt Hans Hermann Droßel, der die Landjugend vor dem Amtsgericht Gifhorn vertreten hatte, begrüßte das Urteil. Seine Rechtsauffassung sei bestätigt worden. „Man lernt aus der Erfahrung, die man sammelt: Die Landjugend wird die Abholscheine – wohl bemerkt keine Gewinnscheine – in Zukunft wohl etwas anders gestalten,“ zitierte die Wolfsburger Allgemeine den Anwalt.

Fazit: Die Herausgabe eines bei einer nicht genehmigten Lotterie (nicht staatliche Verlosung) gewonnenen Schinkens kann nicht gerichtlich verlangt werden. Spielschulden sind bei Vergnügungstombolas Ehrenschulden.

Beachten Sie bitte hierzu auch folgende Blogbeiträge von mir Eine Tombola sicher und erfolgreich veranstalten und Wann ist eine Tombola anmeldepflichtig?“. Auf dem Expertenblog Gewinnspiel-Wissen finden Sie den interessanten Artikel „Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel“. > Zum Blogbeitrag

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
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