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Gewinnspiel-Marketing
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Da die Teilnehmerdaten in der Regel zu Werbezwecken verwendet werden sollen, ist hierzu eine gesonderte Einwilligung für ein rechtskonformes Werbeeinverständnis notwendig. Die muss von den Teilnehmern explizit und aktiv ankreuzt werden. An das Formular für eine wirksame Einwilligung werden dabei von der lfd. Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt, die HAPPY in seiner Gewinnspiel-Lösung rechtskonform umgesetzt hat. 

Ein Werbeeinverständnis zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung muss dabei sowohl datenschutzrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Das Werbeeinverständnis darf nicht zu unbestimmt sein. Je nach Art des späteren Werbemediums werden unterschiedliche Anforderungen an ein Werbeeinverständnis gestellt.

Dies gilt auch für die anschließende Verwendung der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere die neue DSGVO. Das spätere Kontaktmedium und wer zu welchem konkreten Werbezweck die Teilnehmer bewirbt, muss genannt sein. 

Nach der DSGVO müssen Einwilligungen klar und verständlich und leicht zugänglich sein. Es muss zudem der Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen werden. „Das alles muss das datenverarbeitende Unternehmen auch nachweisen können.

Rechtskonformes Werbeeinverständnis mit DOI

Voraussetzung für den Versand von Werbung an Gewinnspiel-Teilnehmer ist zunächst einmal, dass Sie sich von den Teilnehmern ein rechtskonformes Werbeeinverständnis mit Double Opt-in (DOI) eingeholt haben. Der Prozess muss vollständig und dauerhaft dokumentiert werden. Dazu gehören

  • IP-Adresse
  • Timestamp
  • Bildschirmprints der Eingabemaske
  • E-Mails

Für die Wirksamkeit eines Werbeeinverständnis muss eine sogenannte „Opt-in” Lösung gewählt werden. Bei der muss der Teilnehmer aktiv ein Kästchen ankreuzen oder nochmals gesondert unter der Einwilligungserklärung (bei einer Offline-Werbung) unterschreiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte die Einwilligungserklärung zudem deutlich durch Fettdruck oder Umrandung hervorgehoben sein.

Kritisch, aber nicht unmöglich ist eine Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung zu Werbezwecken. Zur Sicherheit sollten Sie in den Teilnahmebedingungen immer auch eine Teilnahme ohne Werbeeinverständnis anbieten. Bei einem Online-Gewinnspiel bieten Sie dazu einfach eine Teilnahme mittels Postkarte oder SMS an. HAPPY Marketing Solutions bietet standardmäßig in den Muster-Teilnahmebedingungen solche alternative Teilnahmewege als Service an.

Personenbezogene Daten von Teilnehmern, die nicht der Nutzung für Werbezwecke zugestimmt haben oder dem später widersprechen, müssen nach Ende des Gewinnspiels und Ermittlung des Gewinners gelöscht werden.

Hier ein Muster für E-Mail zur Erlange eines Double-Opt-in (DOI)

Sehr geehrter…
vielen Dank, dass Sie auf der xyz-Messe bei unserem Gewinnspiel mitgemacht haben. Zu Ihrer Sicherheit, dass Sie der zutreffende Teilnehmer sind und wir Ihre Teilnahme abschließen können, bestätigen Sie bitte diesen Link mit einem Klick:
Aktivierung bestätigen
 Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit Ihren Login-Daten, die sie natürlich jederzeit wieder ändern können. Ihrer Teilnahme bei künftigen Gewinn-Ziehungen steht dann ab sofort nichts mehr im Wege. Die Gewinnermittlung wird Ihnen nach jeder Ziehung automatisch per E-Mail übermittelt.
Viel Glück und herzliche Grüße
Ihr Team von ihrname.gewinnwelt.de
Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie sich unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse für das Gewinnspiel unter ihrname.gewinnwelt.de registriert haben. Wenn Sie keine weiteren E-Mails von uns erhalten möchten, können Sie sich hier jederzeit abmelden.

Schriftliche Einwilligung schon nach bisherigem Recht notwendig

Grundsätzlich gilt auch nach bisherigem Recht: Wer Werbung oder Newsletter an seine Kunden verschicken möchte, egal ob online oder in Printform, muss sich hierfür vorab eine wirksame Einwilligung der Adressaten besorgen. Der geltende Grundsatz heißt in der Juristensprache „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ – es ist also datenschutzrechtlich alles verboten, es sei denn es liegt eine Erlaubnis vor. „Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen“. Neu ist nun, dass Unternehmen eine Leistung – also beispielsweise die Teilnahme an einem Gewinnspiel – nicht von dieser Einwilligung abhängig machen dürfen. Die Gewinnspielteilnahme muss also auch ohne Zustimmung zur Datenverarbeitung möglich sein.

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Teil 1: Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten?
Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
Teil 3: Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt?
Teil 4: Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt oder problematisch?
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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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