Der HAPPY-Blog zum
Gewinnspiel-Marketing
Cases. Mechaniken. Rechtliches. Ideen. Konzepte.

Im 1. und 2. Teil bin ich darauf eingegangen, was grundsätzlich bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels zu beachten und zwingend erforderlich ist. Weiter geht’s in Teil 3 damit, was alles bei einem Gewinnspiel erlaubt ist und was nach meiner Erfahrung die Wenigsten wissen. Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt:

  1. Eine Kopplung von Kauf eines Produktes und Gewinnspielteilnahme ist seit 2010 nach einem BGH-Urteil erlaubt. Lesen Sie hierzu den speziellen Blog-Artikel „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf“. Dort finden Sie auch das vollständige BGH-Urteil vom 05. Oktober 2010. Vermeiden Sie aber übertriebenes Anlocken, indem die bloße Gewinnaussicht zu einem unbedachten Kauf verführt. Wo die genaue Grenze ist, weiß keiner. Offensichtlich ist sie mit einer Gewinnaussicht auf EUR 1 Million beim Kauf von nur einer Flasche Bier für noch nicht einmal 1 Euro nicht erreicht.
  2. „Wetten aufs Wetter und Sport-Tipps“ sind kein öffentliches Glücksspiel. Darum ging`s: Jeder Kunde, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem Möbelhaus Waren für mindestens 100 Euro erwarb, sollte den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag regnet. Dass „Wetten aufs Wetter“ kein öffentliches Glücksspiel sind ist höchstrichterlich bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nämlich entschieden, dass es sich bei der Werbeaktion nicht um öffentliches Glücksspiel handelt. Die Kunden zahlen nach Auffassung der Bundesrichter bei einer solchen Aktion kein „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“, sondern ausschließlich einen Kaufpreis für die Ware. > Zum Blogbeitrag
  3. Eine Werbeeinwilligung mit 8 Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel „Strom & Gas“  ist wirksam und DSGVO-konform (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19). Von besonderer Praxisrelevanz ist, dass sich das OLG Frankfurt a.M. erstmals auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. > Zum Blogbeitrag
  4. Auch die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Newsletter-An­meldung kann rechtlich zulässig sein, soweit im Rahmen der Teilnahme bestimmte Anforderun­gen eingehalten werden.  Die folgenden Punkte sollten in jedem Falle beachtet werden:
  5. Bei der Anmeldung zum Gewinnspiel muss eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt des Newsletters im Wege des „Opt in“, d.h. durch eine nicht vorangeklickte „Klickbox“, eingeholt wer­den. Zusätzlich muss über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden.
  6. Diese Einwilligung muss getrennt und eigenständig eingeholt werden; d.h. die Einwilligung in E-Mail-Newsletter-Werbung kann nicht mit anderen (Zustimmungs-) Erklärungen abgefragt werden.
  7. Soweit eine Teilnahme am Gewinnspiel eine Anmeldung zum Newsletter zwingend voraussetzt, muss zusätzlich in den Teilnahmebedingungen vorab umfassend und verständlich über diesen Mechanismus aufgeklärt werden.
  8. Tombolas sind eine Art von Gewinnspiel, in deren Zusammenhang Sachwerte gewonnen werden können, während bei Lotterien in der Regel Geldpreise winken. Tombolas und Lotterien können z.B. im Rahmen des Betriebsfestes eines Unternehmens oder der Wohltätigkeitsveranstaltung eines Vereins veranstaltet werden. In beiden Fällen besteht das Risiko, dass es sich um erlaubnispflichtige Glücksspiele handelt. Lesen Sie in diesem Blogartikel, wann eine Tombola ohne Risiko veranstaltet werden kann und wann sie genehmigt werden muss. > Zum Blogartikel

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Im Expertenblog Gewinnspiel-Wissen finden Sie in der Kategorie Gewinnspiel-Recht viele weiterführende Blogartikel. Und hier im Blog von HAPPY Marketing Solutions finden gibt es eine ganze Serie So veranstalten Sie ein rechtskonformes Gewinnspiel

Teil 1: Was ist generell bei einem Gewinnspiel zu beachten?
Teil 2: Was ist bei einem Gewinnspiel erforderlich?
Teil 3: Was ist bei einem Gewinnspiel erlaubt?
Teil 4: Was ist bei einem Gewinnspiel nicht erlaubt oder problematisch?
Teil 5: Wie können Sie ein Gewinnspiel finanziell absichern?
Teil 6: Checkliste: Was gehört in die Teilnahmebedingungen?
Teil 7: So bekommen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis

Hier noch ein paar spezielle Empfehlungen
Urteil: Gewinnspiele mit „Wetten aufs Wetter“ erlaubt
Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen sind wettbewerbswidrig
Machen Sie kein Gewinnversprechen nach § 661a BGB
Machen Sie Ihr Gewinnspiel nicht zu einem Glücksspiel
1,5 Millionen Hausverlosung für 13 Euro
Holen Sie ein rechtskonformes Werbeeinverständnis mit DOI
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert
DSGVO: Gewinnspiel und Kopplung – Das gilt es rechtlich zu beachten
„Wasserdichte“ Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen
Kann man mit einem Gewinnspiel Geld verdienen?
Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf*
Gewinnspiel-Kopplung & DSGVO: Das gilt es zu beachten*
Glücksspiel vs. Gewinnspiel*
Kopplung von Kassenbon und Gewinnspiel

Aktueller Nachtrag: Am 28. Mai 2020 hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Cookie-Speicherung gefällt. Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt, werde ich berichten. Hier schon einmal ein kurzer Blogbeitrag dazu:
Lesetipp: HAPPY setzt Cookie-Richtlinien rechtssicher um

HAPPY packt es für Sie an!

Wir entwickeln bei HAPPY Marketing Solutions für unsere Kunden Lösungen, damit Ihr Unternehmen ein Gewinnspiel konzeptionssicher und budgetsicher umsetzt und sich dabei auf rechtskonforme Teilnahmebedingungen, Datenschutzregelungen und Werbeeinwilligungen verlassen kann. Wir beraten und begleiten Sie stets bei der Gestaltung und Entwicklung des Gewinnplans und der konkreten Umsetzung des Gewinnspiels. HAPPY greift dabei auf die Erfahrung von weit über 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurück. Sprechen Sie uns einfach an. HAPPY hat auch für Ihr Unternehmen eine gewinnbringende Lösung.

Die erfahrenen Gewinnspielspezialisten von HAPPY Marketing Solutions beraten Sie kompetent in allen Fragen des Gewinnspiels.* Bei der Gewinnspiel-Lösung von HAPPY Marketing Solutions können Sie sich darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft ist und Sie sich den Gang zu einem Anwalt in den meisten Fällen sparen können. Denn wenn Sie sich z. B. Teilnahmebedingungen formulieren lassen, sind Sie schnell EUR 1.000 und mehr los. Bei einem Rechtsanwalt käme es zudem darauf an, dass dies Kanzlei einschlägiges Know-how für Wettbewerbsrecht, insbesondere Gewinnspielrecht hat. 

Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. 

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Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.
Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht er Ihnen mit der HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Patrick Grünberg
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