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Eine Werbung aus dem letzten Jahr mit Werbeaussage „Jeder 100. Einkauf geschenkt“, hat mich nach einer Rechtsprechung dazu suchen lassen. Bei der aktuellen Aktion „Jeder 100. Einkauf geschenkt“ bekam man vom 08. bis 20.06.2020 bei Penny den gezahlten Einkaufswert in PAYBACK Punkten, wenn man für mindestens 20 EUR einkauft und dies der 100. Einkauf ist. Der BGH hat dazu bereits in 2009 in einem vergleichbaren Fall geurteilt: „Jeder 100. Einkauf gratis“ ist nicht wettbewerbswidrig.

Was war im Fall des BGH geschehen?

Jeder 100. Einkauf geschenkt

Die Beklagte betreibt mehr als 300 sog. Verbrauchermärkte in Deutschland, Ende September des Jahres 2004 warb die Beklagte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verbrauchermärkte mit der Aussage  „JEDER 100. EINKAUF GRATIS“ für die Dauer von einer Woche.

Die Werbung „Jeder 100. Einkauf gratis“ oder „Jeder 100. Einkauf geschenkt“ eines Verbrauchermarkts, nach der jeder 100. Kunde seinen Einkauf – egal in welcher Höhe – gratis bzw. geschenkt erhalte, stellte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft. (Urteil des BGH vom 22.01.2009; Az.:I ZR 31/06). Das Urteil steht hier auch zum Download bereit > Zum Download

„Jeder 100. Einkauf geschenkt“

Der Einsatz zufallsabhängiger Kaufanreize wie „Jeder 100. Einkauf geschenkt“ reicht nach Meinung des BGH für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit der Werbung zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Kaufinteressenten so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Hiervon konnte in diesem Fall wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Auch wenn sich einzelne Kunden dadurch zu einem Einkauf verleiten lassen und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkaufen, wird deshalb die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt.

Zunächst muss man den Fall vor dem Hintergrund des damals geltenden UWG sehen. Das UWG ist aber in wesentlichen Punkten geändert worden. Die alte Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG setzte zwingend ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Wenn sich der mögliche Gewinn dagegen unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses „100. Einkauf“ wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem auf die Kaufpreiszahlung verzichtet wird.

Der Gesetzgeber hätte bei der bis dahin geltenden Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen gehabt, dass der Verbraucher – um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können – zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen müsse, die Gewinnspielteilnahme also an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Im Streitfall fehle es aber an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) wirke sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet werde. Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG 2004 vorliege.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH folgte in seiner Entscheidung dem Berufungsgericht und lehnte einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.1 und 6 UWG (alt) ab. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4Nr. 6 UWG sei nicht gegeben, hierfür ist zwingende Voraussetzung, dass ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel vorläge. Prägender Bestandteil für den Unlauterkeitsvorwurf nach Nr. 6 ist demnach gerade die Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Umsatzgeschäft. Der BGH sah in der Konstellation gerade keine Kopplung, vielmehr ist darin ein Werkzeug der Preisgestaltung zu erblicken (so der BGH), weil sich der mögliche Gewinn unmittelbar nur auf die Gegenleistung auswirkt.

Der BGH führt hierzu aus: „Im Streitfall fehlt es (…) an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet wird,“ (BGH, aaO).“

Auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wegen unangemessener unsachlicher Beeinflussung lehnte der BGH ab. „Nach der Senatsrechtsprechung reicht der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen (…). Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (…). Davon kann (…) im Streitfall schon wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Selbst wenn sich der Durchschnittsverbraucher dadurch zu einem Einkauf bei der Beklagten verleiten lässt und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft, wird dadurch die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt. Der Durchschnittsverbraucher ist vielmehr in der Lage, mit diesem Gewinnanreiz bei seiner Kaufentscheidung umzugehen,“ (BGH, aaO).

Inzwischen ist die Rechtsprechung vom BGH noch weiter gegangen

Die Gewinnspiel-Kopplung mit einem Warenverkauf war in § 4 Nr. 6 UWG geregelt. Danach war es untersagt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Die bisherige deutsche Auslegung, wonach ausnahmslos jede Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung verboten sein soll, entsprach jedoch nicht den europarechtlichen Vorgaben. Vielmehr sind nur noch dann Kopplungen verboten, wenn sie sich offensichtlich als wirklich unlautere Geschäftspraxis darstellen. Dies trifft auch auf „Jeder 100. Einkauf geschenkt“ zu.

Dem generellen Verbot hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2010 damit eine Absage erteilt. Lt. Pressemeldung hat der EuGH entschieden, dass dieses Verbot nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2010 – Rs C-304/08, Urteil nicht verfügbar). Seit 2010 ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. 

Mehr lesen Sie hierzu in meinem Blogartikel „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf“. > Zum Blogartikel

In eigener Sache

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Sie stellen insbesondere keine juristische Beratung oder konkrete Empfehlung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung wieder und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist vielmehr ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist aber, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2012 HAPPY Marketing Solutions als spezialisierten Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen gegründet. Heute ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 kam die HAPPY Secure Promotions GmbH hinzu, bei der er neben seinem Sohn Patrick und Lothar Mende Gesellschafter ist. Die HAPPY Group ist damit im deutschsprachigen Raum der einzige Anbieter für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.
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