Seit dem 01.10.2021 ist ein neuer § 7a UWG in Kraft getreten, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Die Bundesnetzagentur (BNA) hat nun die endgültige Fassung der Auslegungshinweise zu § 7a UWG in einem 28-seitigen Dokument veröffentlicht. Hier können Sie die „Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur“ downloaden. Die Auslegungshinweise