Der Kläger erhielt an seine berufliche E-Mail-Adresse eine unerlaubte Werbenachricht und verlangte daraufhin einen DSGVO-Schadensersatz. Nach einem Urteil vom Landgericht Heidelberg vom 26.03.2022 (> LG-Heidelberg-Teilversaeumnis-und-Schlussurteil-vom-16.03.2022-4-S-121) hat der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25,00 € nach Art. 82 DSGVO. Dies nach Auslegung des Begehrens des Klägers im Lichte eines einheitlichen, weit zu