Eine Gewinnzusage ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach kann der Empfänger des Schreibens auch dann den Gewinn fordern, wenn er die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut (BGH 19.02.2004 – III ZR 226/03). Das Urteil können Sie hier als PDF downloaden. (> zum Urteil BGH-19.02.2004-III-ZR-226-aus-2003) Voraussetzung ist, dass in der Gewinnzusage der Eindruck erweckt wird, der