Bei einem Gewinnspiel müssen einschränkende Bedingungen bereits bei der Werbung dafür mitgeteilt werden. Bereits in früheren Urteilen hatten Gerichte geurteilte, welche Informationen ein Gewinnspielankündigung zwingend enthalten muss. Das OLG Frankfurt a.M. am 18.05.2007: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bekanntgabe von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels ist bereits die Bewerbung im Fernsehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2007 – Az.: 6 U