Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 12.04.2021 (Oberlandesgericht Köln, 15 W 18/2115_Beschluss_20210412) noch einmal klargestellt, dass bereits die einmalige Zusendung einer unerlaubten Spam-Mail ohne rechtskonformes DOI (Double Opt-in) ausreichend sei, um einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung (EV) durchzusetzen. Das war vorgefallen: Der Antragsteller hatte ungefragt Werbung per elektronischer Post bekommen und