Ein mit einem Internet-Gewinnspiel eingeholtes und per E-Mail bestätigtes Opt-In kann keinen Nachweis für den Werbekanal Telefon begründen, so entschied jetzt das Oberwaltungsgericht des Saarlands in 2. Instanz (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 16.02.2021 – Az.: 2 A 355/19). Damit war die unzulässige Telefonwerbung bei Opt-In per E-Mail einer Versicherungsagentur zu Recht von der Datenschutzbehörde untersagt worden.