Dieses Urteil ist auch auf Gewinner von Preisausschreiben übertragbar: Eine Lotterie darf nach einem Beschluss vom LG Köln (LG Köln_28_O_482_19_Beschluss_20191223) in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ohne sein ausdrückliches Einverständnis mit Vor- und Nachnamen benennen, denn hierin liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Denn der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname